OLG Hamburg zu § 184b StGB: Vorsätzlicher Besitz von Kinderpornographie auch ohne bewusste Speicherung zu bejahen

Wie heute Nachmittag berichtet wird, bejaht das OLG Hamburg den Besitz nach § 184b Abs. 4 StGB schon dann, wenn ein Bild im Internet aufgerufen und angeschaut wird. So berichtet das hamburger Abendbaltt:

"Das Oberlandesgericht Hamburg hob mit dieser Entscheidung am Montag ein Urteil des Amtsgerichts Harburg auf. Dieses hatte vor knapp einem Jahr einen Mann freigesprochen, der 19 kinderpornographische Dateien angesehen hatte. Er habe nach eigenen Angaben nicht gewusst, dass diese im temporären Internet-Speicher automatisch abgelegt worden seien. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist es jedoch irrelevant, ob die Videos und Bilder bewusst gespeichert oder nur flüchtig angeschaut werden. Der Wille, Kinderpornos zu betrachten und über die Bilder und Videos verfügen zu können, ist demzufolge mit dem Besitz einer Videokassette gleichzusetzen." (Quelle)

Trifft diese Darstellung des Urteilsinhalts zu, resultiert daraus in der Tat eine erhebliche Strafbarkeitsausdehnung. Zwar gab es schon zuvor die (m.E. ebenfalls fragwürdige Auffassung), die temporäre Speicherung im Arbeitsspeicher genüge objektiv für den Besitz (OLG Schleswig NStZ-RR 2007. 41). Aber man konnte regelmäßig nicht Unterstellen, dass der User davon wusste. Der objektive Tatbestand setzt aber voraus, dass der Besitz (Erlangen der Verfügungsmacht) bewusst erfolgt. Nach der Auslegung des OLG Hamburg würde sich all…

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Themen: Internet , Olg Hamburg , Besitz , Kinderpornografie , Materielles Strafrecht , Oberlandesgericht Hamburg , Olg Schleswig , Kriminologie , Harburg , Cache , Kinderpornographie , Arbeitsspeicher , § 184b Stgb

Erschienen 15. Februar 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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