OLG Hamburg zu § 184b StGB: Vorsätzlicher Besitz von Kinderpornographie auch ohne bewusste Speicherung zu bejahen
Wie heute Nachmittag berichtet wird, bejaht das OLG Hamburg den nach § 184b Abs. 4 StGB schon dann, wenn ein Bild im aufgerufen und angeschaut wird. So berichtet das hamburger Abendbaltt:
"Das hob mit dieser Entscheidung am Montag ein Urteil des Amtsgerichts Harburg auf. Dieses hatte vor knapp einem Jahr einen
Mann freigesprochen, der 19 kinderpornographische Dateien angesehen hatte. Er habe nach eigenen Angaben nicht gewusst, dass diese im
temporären Internet-Speicher automatisch abgelegt worden seien. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist es jedoch irrelevant, ob die
Videos und Bilder bewusst gespeichert oder nur flüchtig angeschaut werden. Der Wille, Kinderpornos zu betrachten und über die Bilder
und Videos verfügen zu können, ist demzufolge mit dem Besitz einer Videokassette gleichzusetzen." (Quelle)
Trifft diese Darstellung des Urteilsinhalts zu, resultiert daraus in der Tat eine erhebliche Strafbarkeitsausdehnung. Zwar gab es
schon zuvor die (m.E. ebenfalls fragwürdige Auffassung), die temporäre Speicherung im genüge objektiv für den Besitz (OLG Schleswig NStZ-RR 2007. 41). Aber
man konnte regelmäßig nicht Unterstellen, dass der User davon wusste. Der objektive Tatbestand setzt aber voraus, dass der Besitz
(Erlangen der Verfügungsmacht) bewusst erfolgt. Nach der Auslegung des OLG Hamburg würde sich all…
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