OLG Frankfurt zur Störerhaftung von Anschlußinhabern in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen von Familienangehörigen

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluß vom 20.12.2007 - 11 W 58/07 - entschieden, daß den Inhaber eines Telefonanschlusses grds. keine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen durch Familienangehörige trifft. Begründet wird dies mit der Rechtsprechung des BGH zur Haftung des mittelbaren Störers, der nur dann haftet, wenn er in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter selbst Prüfungspflichten verletzt hat. Solche Prüfungspflichten würden den Anschlußinhaber aber nur dann treffen, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat, daß andere Nutzer …

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Themen: Olg Frankfurt
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 9. Januar 2008 auf http://www.olnhausen.com.

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