OLG Frankfurt zu rechtsmißbräuchlichen Abmahnungen

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluß vom 4.7.07 - 6 W 66/07 - einige Erwägungen angestellt, ob und wann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung als rechtsmißbräuchlich zu bewerten ist. Danach liegt eine Mißbräuchlichkeit bereits dann vor, wenn der Rechtsanwalt den Mandant von dessen Kostenrisiko im Innenverhältnis vollständig oder zum großen Teil freistellt. Allerdings reichten die dafür sprechenden Indizien im zu entscheidenden Fall dem Gericht leider nicht aus.

“In Fällen der vorliegenden Art, in denen es keinen Ansatzpunkt für die Annahme gibt, der Anspruchsteller wolle seinen Mitbewerbern schlicht Schaden oder Unannehmlichkeiten bereiten, setzt der Missbrauchsvorwurf ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Unterlassungsgläubiger und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt voraus, wobei es genügt, dass der Rechtsanwalt den Mandanten von dessen Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.2008 – 6 U 129/08, GRUR- RR 2007, 56, 57). Eine Vielzahl einschlägiger Abmahnungen genügt für sich genommen nicht, um ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Anspruchsteller und seinem Rechtsanwalt feststellen zu können. Wenn ein, auch wirtschaftlich unbedeutendes, Unternehmen, das die gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine Mitbewerber ebenfalls zur Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen möchte, ist dies an sich ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beachtung der im Fernabsatzhandel bestehenden Belehrungspflichten insbesondere über das Widerrufsrecht wegen der damit erfahrungsgemäß oft verbundenen Ausübung dieses Rechts zu betriebswirtschaftlichen Kosten führt, die sich der Konkurrent, der diese Vorgaben missachtet, erspart. Dann erscheint es im Hinblick auf die regional nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht nur gegen einige wenige, sondern gegen alle Mitbewerber und deren – im Internet unschwer auffindbaren – Wettbewerbsverstöße vorzugehen (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.2006 – 6 U 128/06, GRUR-RR 2007, 56,57). Allerdings kann das mit einer solchen Vorgehensweise verbundene finanzielle Risiko des Anspruchstellers, das im Verhältnis zu dem beschränkten wirtschaftlichen Vorteil zu sehen ist, den die Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße dem Anspruchsteller bringen kann, den Verdacht…

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 23. August 2007 auf http://www.olnhausen.com.

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