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OLG Frankfurt zu rechtsmißbräuchlichen Abmahnungen

am 23.08.2007 von http://www.auchrecht.de

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluß vom 4.7.07 - 6 W 66/07 - einige Erwägungen angestellt, ob und wann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung als rechtsmißbräuchlich zu bewerten ist. Danach liegt eine Mißbräuchlichkeit bereits dann vor, wenn der Rechtsanwalt den Mandant von dessen Kostenrisiko im Innenverhältnis vollständig oder zum großen Teil freistellt. Allerdings reichten die dafür sprechenden Indizien im zu entscheidenden Fall dem Gericht leider nicht aus.
“In Fällen der vorliegenden Art, in denen es keinen Ansatzpunkt für die Annahme gibt, der Anspruchsteller wolle seinen Mitbewerbern schlicht Schaden oder Unannehmlichkeiten bereiten, setzt der Missbrauchsvorwurf ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Unterlassungsgläubiger und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt voraus, wobei es genügt, dass der Rechtsanwalt den Mandanten von dessen Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.2008 – 6 U 129/08, GRUR- RR
2007, 56, 57).
Eine Vielzahl einschlägiger Abmahnungen genügt für sich genommen nicht, um ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Anspruchsteller und seinem Rechtsanwalt feststellen zu können. Wenn ein, auch wirtschaftlich unbedeutendes, Unternehmen, das die gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine Mitbewerber ebenfalls zur Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen möchte, ist dies an sich ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beachtung der im Fernabsatzhandel bestehenden Belehrungspflichten insbesondere über das Widerrufsrecht wegen der damit erfahrungsgemäß oft verbundenen Ausübung dieses Rechts zu betriebswirtschaftlichen Kosten führt, die sich der Konkurrent, der diese Vorgaben missachtet, erspart. Dann erscheint es im Hinblick auf die regional nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht nur gegen einige wenige, sondern gegen …

OLG Frankfurt: Wenn der PowerSeller dreimal abmahnt - Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer umfangreichen Abmahntätigkeit (hier: eines wirtschaftlich unbedeutenden Unternehmens) wegen kollusiven Zusammenwirken mit einem Rechtsanwalt und zur Untern

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Mal wieder: Unternehmereigenschaft bei eBay und Rechtsmissbrauch

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Warum die Widerrufsbelehrung?

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OLG Frankfurt: Abmahnaktion mit 200 Abmahnungen muss keine Massenabmahnung sein

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KG Berlin : Kostenfreie Rechtsverfolgung & Profitmöglichkeiten - Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer umfangreichen Abmahntätigkeit bei Zusammenwirken von Rechtsanwalt und Prozessfinanzierer unter Kostenfreistellung des Abmahnenden und zur Darlegun

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Von einem Missbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (BGH GRUR 2006, 244 - MEGA SALE). Hierzu zählt das Interesse, Gebü…

Wi(e)der die Abmahner

Statt aller / Im Februar berichteten wir über eine TV-Doku mit dem Titel Die Abmahner.Dort wurde berichtet, wie ein Anwalt Mandanten akquirierte, um in deren Namen Wettbewerber abmahnen und Anwaltsgebühren kassieren zu können.Dieser Post veranlasste eine der Ab…

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