OLG Frankfurt zu rechtsmißbräuchlichen Abmahnungen
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluß vom 4.7.07 - 6 W 66/07 - einige Erwägungen angestellt, ob und wann eine wettbewerbsrechtliche
Abmahnung als rechtsmißbräuchlich zu bewerten ist. Danach liegt eine Mißbräuchlichkeit bereits dann vor, wenn der Rechtsanwalt den
Mandant von dessen Kostenrisiko im Innenverhältnis vollständig oder zum großen Teil freistellt. Allerdings reichten die dafür
sprechenden Indizien im zu entscheidenden Fall dem Gericht leider nicht aus.
“In Fällen der vorliegenden Art, in denen es keinen Ansatzpunkt für die Annahme gibt, der Anspruchsteller wolle seinen Mitbewerbern
schlicht Schaden oder Unannehmlichkeiten bereiten, setzt der Missbrauchsvorwurf ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem
Unterlassungsgläubiger und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt voraus, wobei es genügt, dass der Rechtsanwalt den Mandanten von
dessen Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.2008 – 6 U 129/08, GRUR- RR 2007,
56, 57). Eine Vielzahl einschlägiger Abmahnungen genügt für sich genommen nicht, um ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem
Anspruchsteller und seinem Rechtsanwalt feststellen zu können. Wenn ein, auch wirtschaftlich unbedeutendes, Unternehmen, das die
gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine Mitbewerber ebenfalls zur Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen möchte, ist dies an sich ohne
weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beachtung der im
Fernabsatzhandel bestehenden Belehrungspflichten insbesondere über das Widerrufsrecht wegen der damit erfahrungsgemäß oft verbundenen
Ausübung dieses Rechts zu betriebswirtschaftlichen Kosten führt, die sich der Konkurrent, der diese Vorgaben missachtet, erspart.
Dann erscheint es im Hinblick auf die regional nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht nur
gegen einige wenige, sondern gegen alle Mitbewerber und deren – im Internet unschwer auffindbaren – Wettbewerbsverstöße vorzugehen
(vgl. Urteil des Senats vom 14.12.2006 – 6 U 128/06, GRUR-RR 2007, 56,57). Allerdings kann das mit einer solchen Vorgehensweise
verbundene finanzielle Risiko des Anspruchstellers, das im Verhältnis zu dem beschränkten wirtschaftlichen Vorteil zu sehen ist, den
die Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße dem Anspruchsteller bringen kann, den Verdacht…
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