OLG Frankfurt zu GOOGLE-AdWords

Der für Rechtsstreitigkeiten aus dem Markenrecht zuständige 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sog. AdWord-Werbung bei GOOGLE keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzerhandlung darstellt. Es sei jedoch Voraussetzung, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.02.2008 - 6 W 17/08).

Der Vertreiber eines auf "probiotischen Mikroorganismen" basierenden Erfrischungsgetränks, der auch Lizenznehmer der streitgegenständlichen eingetragenen Marke ist, hatte sich im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vertreiber eines anderen Erfrischungsgetränkes gewandt. Er hatte beanstandet, dass der Antragsgegner die Marke dadurch benutze, dass er auf der GOOGLE-Website eine Werbeanzeige geschaltet hatte, die jeweils dann erscheine, wenn man die Marke als Suchbegriff in die Suchmaschine eingebe und über einen Link dann zur Website des Antragsgegners führe. Die Platzierung der Anzeige neben den Ergebnissen der Suchmaschine erfolge, weil der Antragsgegner bei GOOGLE eine Vielzahl von sog. AdWords angegeben habe, die eine inhaltliche Verbindung zur Marke aufwiesen.

Der Fall betrifft die derzeit in der Rechtsprechung äußerst uneinheitlich beantwortete Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verwendung einer fremden Marke als GOOGLE-AdWord durch den Markeninhaber untersagt werden kann. Wie in erster Instanz entschied nun auch der 6. Zivilsenat am OLG Frankfurt/M., dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens im Rahmen einer AdWord-Kampagne nicht per se unzulässig ist.

Die Hessischen Richter stellten klar, dass der hier vorliegende Fall nicht zu verwechseln ist mit der Nutzung einer fremden Marke als sog. Metatag. Eine kennzeichenrechtlich relevante Benutzung einer Marke als sog. Metatag sei dann gegeben, wenn der Betreiber der Website im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwende, um auf diese Weise bei der Benutzung von Suchmaschinen die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen. Hiervon unterscheide sich aber die Benutzung eines Kennzeichens - also auch einer Marke - als AdWord dadurch, dass in diesem Fall nicht das Suchergebnis an…

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Themen: Google , Olg Frankfurt
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 16. März 2008 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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