OLG Frankfurt zu GOOGLE-AdWords
Der für Rechtsstreitigkeiten aus dem
zuständige 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sog.
AdWord-Werbung bei GOOGLE keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzerhandlung darstellt. Es sei jedoch Voraussetzung, dass bei
Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von
der Trefferliste getrennt dargestellt wird (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.02.2008 - 6 W 17/08).
Der Vertreiber eines auf "probiotischen Mikroorganismen" basierenden Erfrischungsgetränks, der auch Lizenznehmer der
streitgegenständlichen eingetragenen Marke ist, hatte sich im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
Vertreiber eines anderen Erfrischungsgetränkes gewandt. Er hatte beanstandet, dass der Antragsgegner die Marke dadurch benutze, dass
er auf der GOOGLE-Website eine Werbeanzeige geschaltet hatte, die jeweils dann erscheine, wenn man die Marke als Suchbegriff in die
Suchmaschine eingebe und über einen Link dann zur Website des Antragsgegners führe. Die Platzierung der Anzeige neben den Ergebnissen
der Suchmaschine erfolge, weil der Antragsgegner bei GOOGLE eine Vielzahl von sog. AdWords angegeben habe, die eine inhaltliche
Verbindung zur Marke aufwiesen.
Der Fall betrifft die derzeit in der Rechtsprechung äußerst uneinheitlich beantwortete Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen
die Verwendung einer fremden Marke als GOOGLE-AdWord durch den Markeninhaber untersagt werden kann. Wie in erster Instanz entschied
nun auch der 6. Zivilsenat am OLG Frankfurt/M., dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens im Rahmen einer AdWord-Kampagne nicht
per se unzulässig ist.
Die Hessischen Richter stellten klar, dass der hier vorliegende Fall nicht zu verwechseln ist mit der Nutzung einer fremden Marke als
sog. Metatag. Eine kennzeichenrechtlich relevante Benutzung einer Marke als sog. Metatag sei dann gegeben, wenn der Betreiber der
Website im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwende, um auf diese
Weise bei der Benutzung von Suchmaschinen die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen. Hiervon unterscheide sich aber
die Benutzung eines Kennzeichens - also auch einer Marke - als AdWord dadurch, dass in diesem Fall nicht das Suchergebnis an…
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