Gericht kann von Fahrverbot nur bei einer ganz außergewöhnlichen Härte absehen
Schadenfixblog | 29. Januar 2010 — Ein Fahrverbot kann unter Umständen schwerwiegende Folgen für den Betroffenen haben. Die meisten sind beruflich dringend auf ih…
In seiner Entscheidung vom 30.10.2009 in dem Verfahren 2 Ss OWi 239/09 hat sich das OLG Frankfurt wieder einmal mit den Voraussetzungen einer Ausnahme für die Verhängung eines Fahrverbotes befasst.
In der Enscheidung wird unter anderem folgendes ausgeführt:
Weder eine Minderung des sog. Erfolgs- noch des Handlungsunwerts ist gegeben. Die Nichtvorbelastung des Betroffenen und seine im Wesentlichen geständige Einlassung lassen die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entfallen Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit kann nur unter engen Voraussetzungen von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden. Das wäre möglich, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des Arbeitplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem Selbständigen führen würde. Berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind jedoch grundsätzlich hinzunehmen. Nach der Neuregelung in § 25 Abs. 2a StVG, wonach ein verhängtes Fahrverbot maximal 4 Monate aufgeschoben werden kann, ist bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt von Bedeutung sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen. Einem Betroffenen ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2001 – 2 Ws (B) 4/01 OWiG; 14. März 2001 – 2 Ws (B) 94/01 OWiG; 4. April 2001 – 2 Ws (B) 128/01 OWiG; 4. September 2002 – 2 Ss OWi 208/02; 18. September 2002 – 2 Ss OWi 258/02 + 259/02) grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des …
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Dezember 2009 auf http://www.sokolowski.org/.
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