OLG Frankfurt stellt Schadensersatzpflicht von Klaus Zapf wegen mißbräuchlicher Anfechtungsklage fest
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 13. Januar 2009 (5 U 183/07) festgestellt, dass der als “Berufskläger” bekannte
Speditionsunternehmer Klaus Zapf der Real Estate International Investment AG (vormals Nanoinvests AG) sämtliche Schäden ersetzen
muss, die aus einer von ihm gegen einen Kapitalerhöhungsbeschluss erhobenen resultieren. Dabei stützte sich das Gericht auf § 826 BGB (vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung). Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Klägers haben die Frankfurter Richter aus der Mißbräuchlichkeit
der Anfechtungklage abgeleitet. Mißbräuchlich sei eine Anfechtungsklage, wenn der Kläger die Klage mit dem Ziel führt, die verklage
Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch
nicht erheben kann. Diese Leistung hat das OLG in einem Vergleichsvorschlag gesehen, der zwischen Zapf und dem Großaktionär der
Gesellschaft diskutiert, aber am Ende nicht abgeschlossen wurde. Danach sollte Zapf eine Anzahl an gratis Bezugsrechten erhalten, die
um ein Vielfaches über der Anzahl seiner Aktien lag. Dabei störte sich der Senat nicht daran, dass sich das sittenwidrige Verlangen
nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen einen Mitaktionär richtete. Denn Treuebindungen bestünden auch zwischen den Aktionären.
Dies gelte zwar grundsätzlich nicht für Kleinaktionäre, auch Kleinaktionäre müssten aber jedenfalls bei der Erhebung von
Anfechtungsklagen Rücksicht auf die Interessen der anderen Aktionäre nehmen. Die Sittenwidrigkeit begründet das OLG zusammenfassend
wie folgt: “In der Gesamtwürdigung lässt der Senat sich leiten von dem raschen Zugriff des Klägers auf den ihm angebotenen Vergleich,
der auf der Grundlage der vielfachen Prozesstätigkeit des Klägers einem planmäßigen Vorgehen entspricht, während die in der
mündlichen Verhandlung betonten edlen Motive vorgeschoben sind …”. Zur Feststellung der vielfachen Prozesstätigkeit stützt sich das
Gericht auf die sogennannte “Baums-Studie” (Baums/Keinath/Gajek, Fortschritte bei Klagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, 2007).
Für wird die Luft zunehmend
dünner. Nicht nur der Gesetzgeber mit dem ARUG (siehe dazu meinen Beitrag Regierungsentwurf des ARUG verabschiedet: Internet-HV und
Mindestschwelle von 100 Aktien für Anfechtungsklagen), sondern auch die Gerichte greifen härter durch. Das ist zu begrüßen. Auf der
anderen Seite darf die Jagd auf Berufskläger nicht dazu führen, dass jeder Anfechtungsklage eines Kleinaktionärs der Generalverdacht
des Mißbrauchs aufgestempelt wird. Sonst ginge eines der wenigen “scharfen Schwerter” von Privataktionären gegenüber
Unternehmensorganen und Großaktionären verloren.
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