OLG Frankfurt zur Sicherungsverwahrung nach dem Urteil des EGMR
In seinem Beschluss vom 24.06.2010 in dem Verfahren 3 Ws 485/10 hat sich das OLG Frankfurt mit den Auswirkungen der Entscheidung des
EGMR auf die nach der alten Rechtslage in sitzenden befasst und folgende Leitsätze aufgestellt:
Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das
zur Zeit der Entscheidung gilt (§ 2 Abs. 2 StGB). “Gesetz” in diesem Sinne ist auch die Menschenrechtskonvention (MRK) in der Auslegung
durch den EGMR. Die Sicherungsverwahrung ist nach der MRK ebenso zu behandeln wie eine Strafe (EGMR vom 17.12.2009, NStZ 2010, 263
ff.). Die MRK verbietet es, eine höhere Strafe zu verhängen als diejenige, die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung
angedroht war. Die Dauer der Sicherungsverwahung darf also ebenso wenig nachträglich verlängert werden wie die Dauer der
Freiheitsstrafe.
Seine Entscheidung hat das OLG u.a. wie folgt begründet:
1. Gem. § 2 Abs. 6 StGB i. V. m. Art. 7 Abs. 1 S. 2 MRK ist für die gegen den Untergebrachten angeordnete Sicherungsverwahrung nicht
§ 67 d Abs. 3 S. 1 StGB n. F., sondern die zur Tatzeit geltende Regelung des § 67 d Abs. 1 S. 1 StGB a. F. anzuwenden. Der EGMR hat
in seiner Entscheidung vom 17.12.2009 die Sicherungsverwahrung – ungeachtet ihrer Bezeichnung im deutschen Recht als Maßregel der
Sicherung und Besserung – als Strafe i. S. v. Art. 7 Abs. 1 MRK qualifiziert. Im Wegfall der Höchstfrist sieht er eine
konventionswidrige Rückwirkung, da der zur Tatzeit geltende § 67 d Abs. 1 StGB eine Höchstfrist von 10 Jahren für die erstmalig
angeordnete Sicherungsverwahrung vorsah (EGMR, NStZ 2010, 263 ff). Strafvollstreckungskammer und Senat sind zur Berücksichtigung
dieses Urteils des EGMR, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich
zulässiger Weise erneut über den Gegenstand zu befinden haben (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3407 ff.) Dies ist hier auf Grund des
gestellten Antrags nach § 458 Abs. 1 StPO der Fall. Bei der erneuten Befassung besteht die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung
der anzuwendenden innerstaatlichen Vorschriften den Vorrang zu gewähren, wenn diese nicht eindeutig dem – ranggleichen –
Gesetzesrecht des Bundes oder Verfassungsrecht – namentlich den Grundrechten Dritter – widerspricht (BVerfG, NJW 2004, 3407, 3411). §
2 Abs. 6 StGB ermöglicht eine derartige Berücksichtigung des Urteils des EGMR. Nach § 2 Abs. 6 StGB ist zwar über Maßregeln der
Sicherung und Besserung grundsätzlich nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt, sofern gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Art. 7 Abs. 1 MRK in der nunmehrigen Auslegung durch den EGMR ist aber eine andere gesetzliche Bestimmung i. S.
von § 2 Abs. 6 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2010 – 4 StR 577/09, R…
» Vollständiger Artikel