OLG Frankfurt setzt Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf 2.500,00 EUR fest

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Mit Urteil vom 21.12.2010 hat das OLG Frankfurt den Streitwert für den Unterlassungsanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung über sogenannte Tauschbörsen auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsanwälte der Rechteinhaber hatten 10.000,00 EUR gefordert. Damit reiht sich das Urteil in eine Reihe von zwischenzeitlich ergangenen Urteilen ein, die den Streitwert entgegen der üblicherweise von den abmahnenden Kanzleien geforderten Summen den Lebensrealitäten angepasst haben.

Das Urteil beendet ein Verfahren, in dem zwischenzeitlich der BGH mit Urteil vom 12.05.2010 richtungsweisende Maßgaben für die Störerhaftung bei Rechtsverletzungen über W-LAN-Netzwerke vorgegeben hatte und in einer begleitenden Pressemitteilung zudem hatte anklingen lassen, dass er die Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG grundsätzlich auch auf Filesharing-Fälle für anwendbar hält.

Der hier besprochene Fall spielte allerdings in einem Zeitraum vor Inkrafttreten der Gebührendeckelungsvorschrift, so dass es vorliegend für die Bemessung der Anwaltsgebühren auf den Gegenstandswert ankam. Zu dem Gegenstandswert selbst nahm der BGH jedoch keine Stellungnahme, sondern verwies den Rechtsstreit insofern an das OLG Frankfurt zur Entscheidung zurück, da dieses noch zu prüfen habe ob bei dem vorliegenden Sachverhalt – einmaliger Upload eines einzelnen Titels über eine Tauschbörse in das Internet – ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR gerechtfertigt sei.

Das OLG Frankfurt nahm diesen Ball aber nicht auf, sondern stellte schlicht fest, es sei nur ein Gegenstandswert von 2.500,00 EUR gerechtfertigt, da der BGH die Entscheidung insofern vorgezeichnet habe, dass er den Streitwert für alle Verfahren berei…

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Themen: Olg Frankfurt , Gebührendeckelungsvorschrift
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 12. Februar 2011 auf http://abmahnung-medienrecht.de.

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