OLG Frankfurt: Provider kann für unberechtigte KK-Anträge seiner Kunden auf Schadensersatz haften

OLG Frankfurt am Main Urteil vom 27.05.2010 6 U 65/09 § 823 Abs. 1 BGB Providerhaftung KK-Antrag Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Provider für unberechtigte KK-Anträge seiner Kunden, die zur Änderung des WHOIS-Eintrages bei der DENIC führen, auf Schadensersatz haften kann. Dabei haftet der Provider nicht nur als Störer sondern als Täter für die Rechtsverletzung. Aus den Entscheidungsgründen: "Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe lediglich den Auftrag eines namentlich nicht genannten Kunden ausgeführt und sei daher nicht dafür verantwortlich, dass die Domains des Klägers ohne dessen Kenntnis und Einwilligung seiner Verfügungsmacht entzogen wurden und vorübergehend die Beklagte als Provider dieser Domains fungierte. Der Einwand, sie, die Beklagte, habe darauf vertrauen dürfen, dass ihr Kunde gegenüber dem Kläger berechtigt war, die Inhaberschaft an den Domains zu ändern, könnte das Verschulden der Beklagten ausschließen, wenn es sich um einen „normalen“ Auftrag gehandelt hätte. Der Kläger hat jedoch unwidersprochen dargelegt, dass die Beklagte versucht hat, das WHOIS-Register bezüglich einer Vielzahl von Domains des Klägers mit jeweils einer Vielzahl von sogenannten KK-Anträgen zu verändern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift Bezug genommen. Wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass ihr Vortrag zutrifft, ein Kunde habe all diese Anzeigen veranlasst, so hätte die Beklagte jedenfalls die…

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Themen: Haftung , Bgb , Schadensersatz , Provider , Domain , Olg Frankfurt , Denic , KK , Whois , Kunde , Domainregistrierungm , Kk-antrag
Rechtsgebiet: Domainrecht

Erschienen 7. Juni 2011 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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