OLG Frankfurt: Mitführen der verschlüsselten PIN ist grob fahrlässig

Das OLG Frankfurt hat nach einem Bericht von Focus Online die Klage eines Kreditkarteninhabers abgewiesen haben, der seine PIN als Telefonnummer getarnt zusammen mit der Karte verwahrt hatte und von dessen Konto nach Diebstahl von Karte und PIN unbefugte Abbuchungen vorgenommen worden waren (Az.: 19 U 71/03).

Das OLG bewertete das Verhalten des Kunden als grob fahrlässig, da der Tarnungsversuch des Klägers "nicht sonderlich originell" und weit verbreitet gewesen sei.

Ist der Kunde etwa so leichtsinnig gewesen, die PIN als vierstellige "Telefonnummer" zu notieren und noch den Namen der Bank als Nummerninhaber z…

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Themen: Rechtsprechung , Olg Frankfurt

Erschienen 27. September 2004 auf http://lawgical.jura.uni-sb.de/.

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