OLG Frankfurt: Keine Markenverletzung durch Metatags bei klarstellenden Kurzhinweisen

OLG Frankfurt am Main, Beschl. vom 03.032009, Az. 6 W 29/09 – Red. Leitsätze (1) Bei der Verwendung einer fremden Bezeichnung als Metatag kann eine markenmäßige Benutzung schon deshalb anzunehmen sein, weil mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. (2) die aus der Trefferliste ersichtlichen Kurzhinweise bei der Frage, ob markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr vorliegen, noch zu berücksichtigen.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

OLG Frankfurt am Main, Beschl. vom 03.032009, Az. 6 W 29/09 – Nichtmarkenmäßige Verwendung von Metatags

Tenor: Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht markenrechtliche Ansprüche der Antragstellerin verneint. Insbesondere ergibt sich eine Markenverletzung im vorliegenden Fall nicht aus einer unzulässigen Beeinflussung der Suchfunktion bei der Benutzung von Internet-Suchmaschinen.

Bei der Verwendung einer fremden Bezeichnung als Metatag kann nach der Rechtsprechung des BGH (WRP 2006, 1513, 1515 f. – Impuls; WRP 2007, 1095, 1097 – AIDOL) eine markenmäßige Benutzung schon deshalb anzunehmen sein, weil mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in einem solchen Fall bereits daraus ergeben, dass die Internetnutzer, die die geschützte Bezeichnung kennen und als Suchwort eingeben, um sich über die unter der Bezeichnung angebotenen Waren und Dienstleistungen zu informieren, als Treffer auch auf die Leistung des Unternehmens hingewiesen werden, das den betreffenden Metatag gesetzt hat. Auf den Inhalt der Internetseite, zu der der Nutzer geführt wird, kommt es dann nicht mehr an (BGH, WRP 2006, 1513 ff., Tz. 17 – Impuls; WRP 2007, 1095 ff., Tz. 18 – AIDOL). Relevant für die Feststellung einer Markenrechtsverletzung bleiben aber die schon aus der Trefferliste ersichtlichen Angaben. Der Internetnutzer ist darauf eingerichtet, dass nicht alle Treffer sich auf das von ihm gesuchte Ziel beziehen und seinen diesbezüglichen Vorstellungen entsprechen. Erst anhand der Trefferliste kann der Nutzer Treffer auswählen, die seiner Sucheingabe (möglicherweise) gerecht werden. Demgemäß sind die aus der Trefferliste ersichtlichen Kurzhinweise bei der Frage, ob markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr vorliegen, noch zu berücksichtigen (vgl. BGH, WRP 2006, 1513 ff., Tz. 19 – Impuls; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 292 – Sandra Escort).

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht einen Markenrechtsverstoß der Antragsgegnerin zutreffend verneint, weil hier schon der Eintrag in der Trefferliste aufzeigt, dass es auf…

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Themen: Urteile , Frankfurt , Metatags , Abmahnungen , Ecommerce , Web-design , Landgericht , Markenrechtsverletzung , Olg Frankfurt , Ige , Impuls , Domain-recht , Online-auktionen

Erschienen 13. Juli 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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