OLG Frankfurt/Main über das Öffnen und Ausschütteln und Röntgen von Verteidigerpost

Das OLG Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 23.10.2004 - 3 Ws 599-615/04 (StVollz) -unter anderem: "Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, der sich die übrigen Obergerichte - jedenfalls in Strafvollzugssachen - angeschlossen haben, und der die Literatur ganz überwiegend gefolgt ist, ist nach § 29 I 1 StVollzG jede Überwachung der Verteidigerpost, d.h. jede Kontrolle des gedanklichen Inhalts der Sendung unzulässig. Denn Sinn und Zweck des Überwachungsverbotes in § 29 I 1 StVollzG ist es, den unbefangenen Verkehr zwischen Gefangenen und seinem Verteidiger, d.h. ihren freien, vor jeder auch nur bloßen Möglichkeit einer Kenntnisnahme des Kommunikationsinhaltes durch Dritte geschützten Gedankenaustausch auf schriftlichem Wege zu gewährleisten. Verboten ist deshalb jedes - auch nur teilweises - Öffnen der Verteidigersendung, wenn nicht gänzlich auszuschließen ist, dass der Kontrollierende hierdurch bewusst oder unbewusst auch nur Bruchstücke des Textes wahrnehmen kann, so dass selbst die (teilweise) Öffnung der Verteidigerpost zur bloßen Feststellung der Absenderidentität oder die Kontrolle des Inhalt der Sendung in Form einer groben Sichtung und eines Durchblätterns der Schriftunterlagen von dem Kontrollverbot umfasst ist. Dabei macht es keinen Unterschied, vom wem der Brief geöffnet und die Schriftunterlagen „ausgeschüttelt“ werden. Auch wenn der Gefangene selbst im Beisein eines Beamten seine Verteidigerpost öffnen und „ausschütteln“ soll, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beamte bewusst oder unbewusst Bruchstücke des Inhaltes wahrnehmen kann, ist eine derartige Kontrollmaßnahme unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Kontrollmaßnahmen mit Zustimmung des Gefangenen erfolgt. Zulässig ist hingegen eine Prüfung, ob überhaupt Verteidigerpost vorliegt, also auf die Absenderidentität, die sich auf nur äußere Merkmale beschränkt. Andererseits ist entgegen der Ansicht der Kammer, nicht jedwede Sichtkontrolle der Verteidigerpost ausgeschlossen. Die Sendung des Verteidigers darf auf unerlaubte Einlagen in einer Weise überprüft werden, bei der eine – auch nur bruchstückhafte – Kenntnisnahme des gedanklichen Inhaltes ausgeschlossen ist . Geschützt und von der Kontrolle ausgenommen nach § 29 I StVollzG ist nämlich nur der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger. Hierunter sind lediglich die Bestandteile einer (Post)Sendung – gleichgültig ob sie nun als Brief, Päckchen oder Paket zu qualifizieren sind – die den Gedankenaustausch zwischen Gefangenen und Verteidiger betreffen, zu verstehen. Beilagen sind also dann Bestandteil der Verteidigerpost, wenn sie sich als untrennbarer Teil dieses Gedankenaustausches darstellen, also vom Verteidigungszweck getragen sind. Diese Grundsätze schließen zwar aus, die Verteidigerpost daraufhin zu überprüfen, ob sie neben dem eigentlichen Schriftsatz unzulässige (i.e. vom Verteidigungszweck nicht umfasste) sonstige schriftli…

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Themen: Olg Frankfurt

Erschienen 6. Februar 2005 auf http://rafranke.blogspot.com.

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