OLG Frankfurt am Main: Gleichartiger Gegenschlag gegen Abmahnung
Red. Leitsätze: Ein Antrag auf einstweilige Verfügung fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnisses, weil der Antragsteller zuvor vom
Antragsgegner wegen eines gleicharteigen Verstoßes abgemahnt worden ist und der Eilantrag daher ein „Gegenschlag“ ist. Die
Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG). Die entfällt nicht, weil der Antragsteller nach
telefonischem Hinweis des Gerichts keine Erklärung zu dem Eilantrag und den Antrag auch nicht zurücknimmt.
OLG am Main, Beschluss vom 05.12.2008, Az. 6 W
157/08 – Mit der Entscheidung hat das OLG Frankfurt a. M. die REchte der Abgemahnten gestärkt. Vielfach entgeht es den Abgemahnten,
dass der Verfahrensgegener selbst “Dreck am Stecken” hat. So sind zahlreiche Seiten von Abmahnn selbst mit einem fehlerhaften
Impressum, mangelhafter Widerrufsbelehrung oder anderen Rechtsfehlern versehen. Wie mit der Entscheidung ersichtlich, kann das REcht
zum Abgemahnten ncht abgesprochen
werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass durch das weitere Verfahren regelmäßig das Kostenrisiko steigt. Anderseits sichert
natürlich bei einem vorliegenden eigenen Verstoß der “Gegenschlag” bzw. die eine bessere Ausgangs- und Verhandlungsposition für eine außergerichtlcihe Einigung.
Aus der Praxis des Unterzeichners gelingt ohne einen Gegenschlag bzw. eine Gegenabmahnung nur geringe eine Kostenermäßgigung.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.12.2008, Az. 6 W 157/08 – Gleichartiger Gegenschlag gegen Abmahnung
Entscheidung:
I. Die Antragstellerin, die ihrerseits zuvor von der Antragsgegnerin wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden war, nimmt die
Antragsgegnerin nach vorangegangener vom 16.
Juli 2008 wegen des Angebots eines digitalen Satellitenreceivers auf der Web-Seite www… in Anspruch. Das Angebot war dort in der Zeit
von 16. bis zum 19. Januar 2008 eingestellt. Die Antragstellerin sieht einen Wettbewerbsverstoß zum einen darin, dass die
Antragstellerin entgegen § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht auf das Widerrufsrecht der Verbraucher
hingewiesen habe. Zum anderen wirft sie der Antragsgegnerin vor, mit dem Satz „Neuware mit Rechnung sowie 2 Jahre Garantie“ mit
Selbstverständlichkeiten geworben zu haben. Das Landgericht hat den Eilantrag abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, wegen der
besonderen Umstände des Falles greife die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG nicht ein. Solche besonderen Umstände sieht das
Landgericht darin begründet, dass Anlass für das Eilverfahren ein bereits seit längerem beendetes, in dieser Form nicht mehr
wiederholtes Verhalten war und die Antragsgegnerin im Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme bereits nicht mehr bei der Handelsplattform
www…. angemeldet war. Zudem bestehe ein überwie…
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