OLG Frankfurt am Main: Bescheißen gleich Verarschen?

Was war passiert?Die Telekom hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Landgericht Frankfurt a. M. eine wettbewerbsrechtliche Verbotsverfügung gegen seinen Konkurrenten Arcor erwirkt, bei dem Arcor verboten wurde im Rahmen eines gestellten Werbegespräches mit einem potentiellen Kunden im geschäftlichen Verkehr zu behaupten:

(…) wenn der aufgesuchte Kunde lieber der Telekom das Geld in den Rachen werfen wolle - was zuviel bezahltes Geld sei -, anstatt die günstigen Tarife von Arcor zu nehmen, dann solle er sich halt bescheißen lassen.“

Im folgenden verwendete Arcor trotz der ergangenen einstweiligen Verfügung anstelle der Formulierung „(..) dann solle er sich halt bescheißen lassen“ die Formulierung „(…) dann solle er sich halt verarschen lassen“. Die Telekom stellte daraufhin umgehend Ordnungsmittelantrag beim LG und dann auch beim OLG Frankfurt auf Basis ihrer erstrittenen Einstweiligen Verfügung. Sie war im Gegensatz zu Arcor der Meinung, das „Bescheißen“ und „Verarschen“ gleichzusetzen sei.

Wie entschied das OLG Frankfurt am Main?Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. bestätigte in seinem Beschluss vom 22.10.2008 - Az. 6 W 143/08 die Vorinstanz und lehnte den Ordnungsmittelanspruch der Telekom ab.

Ein Telekommunikationsunternehmen, welches seine Mitbewerber in einem Werbegespräch mit einem potentiellen Kunden des "Bescheißens" bezichtigt handelt unzulässig. Durch eine solche Aussage entsteht beim Verbraucher der Eindruck, dass der Mitbewerber den Kunden betrügt. Ein "Verarschen" jedoch erweckt eben diesen herabset…

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Themen: Olg Frankfurt , Landgericht Frankfurt , Mba , Arcor , Werbung , Aktuelles Von Christopher A. Wolf
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 17. September 2010 auf http://www.pfitzer-law.de/.

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