OLG Frankfurt am Main: Kein Anspruch von Rechteinhabern auf Vorratsdaten

Hintergrund: Ein Rechteinhaber eines, aus Trailern bestehenden, Pornofilms entdeckte, dass dieser in Internettauschbörsen angeboten wurde. Er wandte sich an den ISP und verlangte die Namen und Anschriften der Kunden heraus, denen die IP-Adressen von welchen der Film angeboten wurde, zugeordnet wurden. Der Provider verweigerte die Herausgabe, woraufhin der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung vor dem LG Frankfurt am Main beantragte. Das Gericht gab dem Antrag statt und der ISP wurde dazu verpflichtet, die Daten herauszugeben. Dieser wiederum legte beim OLG Frankfurt sofortigen Widerspruch ein und gab dabei an, dass es sich bei den gewollten Daten um solche handelt, die ausschließlich der Vorratsdatenspeicherung dienen würden. Des Weiteren sei das Werk nicht im “gewerblichen Ausmaß” in den Tauschbörsen angeboten worden. Das OLG gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss des LG auf. Begründung des Gerichts: Das OLG gab in seinem Beschluss an, dass es sich bei den geforderten Daten nicht um Solche handele, die nach § 96 Telekommunikationsgesetz (TKG) als Verkehrsdaten angesehen werden. Nur die unter den § 96 TKG fallen Daten müssen, auf einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch eines Rechteinhabers aus § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hin, vom ISP herausgegeben werden. Der hier beschwerte ISP habe die IP-Adressen jedoch nur auf Grund der gesetzlichen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für sechs Monate gespeichert. Auf diese Daten haben gem.§ 113 TKG nur staa…

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Themen: Tkg , Olg Frankfurt

Erschienen 12. Juni 2009 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.

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