OLG Frankfurt/M.: Bank als Anlageberater muss über Marge beim Vertrieb von Zertifikaten aufklären (Az.: 17 U 90/10)

Ob eine Bank im Rahmen der Anlageberatung verpflichtet ist, ihre Kunden über die Vertriebsvergütung, die sie für den Verkauf empfohlener Zertifikate erhält, aufzuklären, gehört zu den derzeit umstrittensten Fragen des Kapitalanlagerechts. Eine Klärung durch den Bundesgerichtshof ist bisher nicht erfolgt. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jürgen Ellenberger hat die Aufklärungspflicht über Gewinnmargen und Einkaufsrabatte in einem Vortrag auf dem Bankrechtstag 2010 ausdrücklich als ungeklärt bezeichnet.

Einige Oberlandesgerichte haben bereits entschieden, dass ein Anleger damit rechnen müsse, dass eine Bank beim Verkauf von Zertifikaten eine Marge für sich einbehalte. Demzufolge bestehe keine Aufklärungspflicht (z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.7.2010 – Az.: I-9 U 236/09, ggf. abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank NRW).

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun den gegenteiligen Standpunkt eingenommen: Der Kunde müsse in die Lage versetzt werden, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen. Insofern könne es keine maßgebliche Rolle spielen, ob die an die Bank umsatzabhängig geleistete Provision als Ausgabeaufschlag deklariert oder ob diese als Kostenfaktor versteckt in den Verkaufspreis der Anlage eingepreist ist (Urteil vom 8.9.2010 – Az.: 17 U 90/10, abrufbar in Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Für anhängige Berufungsverfahr…

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Themen: Gesetzgebung , Bundesgerichtshof , Olg Frankfurt , Oberlandesgericht Frankfurt , Zertifikate , Aufklärungspflicht , Gewinnmargen , Jürgen Ellenberger , Bankrechtstag , Einkaufsrabatte
Rechtsgebiet: Kapitalanlagerecht

Erschienen 12. Oktober 2010 auf http://blog.mzs-recht.de.

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