OLG Frankfurt: Kennzeichenrechte entstehen mit der Benutzungsaufnahme des Domainnamens und nicht bereits mit dessen Registrierung.
Das OLG Frankfurt hat entschieden (Urteil vom 05.08.2010, Az.: 6 U 89/09), dass der Schutz eines Unternehmenskennzeichens, das als
benutzt wurde, mit dem Beginn der
Benutzung entsteht und nicht erst mit dessen Registrierung.
Fall
Die Beklagte hat im Februar 2001 die Domains „y.de“ und „y.com“ registriert. Diese Domains hat sie auch genutzt, allerdings erst nach
dem 10.05.2001. Seit dem 10.05.2001 wurde das Zeichen „y“ von der Klägerin benutzt. Die Klägerin verlangte 2009 von der Beklagten die
Unterlassung der weiteren Benutzung des Namens „y“. Die Beklagte dagegen war der Ansicht, sie verfüge über die prioritätsälteren
Rechte an dem Namen „y“. Nach ihrer Meinung kommt es bei der Beurteilung der Priorität auf den Zeitpunkt der Registrierung der
Domains an. Dies ergibt sich daraus, dass die eigentliche Nutzung der Domains alsbald erfolgte, d.h. einige Monate später.
Entscheidung
Nach Ansicht des Gerichts kommt es bei der Frage nach der Priorität nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung eines Domainnamens an,
sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung. Erst dann entstehen die Kennzeichenrechte. Die Richter dazu:
„Demgegenüber geht es in der vorliegenden Sache um die (…) Frage, wann durch die Benutzung einer Internet-Domain ein
Kennzeichenrecht aus § 5 MarkenG entsteht. Insoweit ist anerkannt, dass grundsätzlich durch die Benutzung eines Domain-Namens ein
entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden kann Hieraus ergibt sich jedoch keine Rechtfertigung dafür, den Zeitpunkt der
Schutzrechtsentstehung auf die Registrierung der Domain vorzuverlagern. Im zu einer Eintragung ins Handelsregister erschließen sich aus der Registrierung einer Domain keine
Angaben zu einer möglicherweise bevorstehenden unternehmerischen Tätigkeit und ihrem Gegenstand. Der Beginn der
schutzrechtsbegründenden Be…
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