OLG Frankfurt: Keine Haftung für offenes W-LAN beim Filesharing (P2P)

Als kleine Sensation kann ein neues Urteil des OLG Frankfurt a.M. betrachtet werden. Die Richter stellen fest, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für Urheberrechtsverletzungen haftet, die ohne sein Wissen über das offene W-LAN Netz begangen worden sind. Damit positionieren sich die Frankfurter Richter ganz klar gegen ihre Kollegen aus Düsseldorf oder Hamburg, die in solchen P2P-Fällen eine Haftung des Anschlussinhabers annehmen. Schon einmal hatte das OLG Frankfurt zu Gunsten der Anschlussinhaber geurteilt, als es festgestellt hat, dass Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder haften.

In der Pressemitteilung des OLG Frankfurt heißt zur aktuellen W-LAN Entscheidung: (…)

Quelle: WBE-LAW vom 09.07.2008

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Themen: Rechtsprechung , Filesharing , Hamburg , P2p , Kollegen , Olg Frankfurt , Sensation

Erschienen 9. Juli 2008 auf http://log.handakte.de/.

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