OLG Frankfurt: Keine Haftung des Anschlussinhabers für Dritte durch Nutzung des WLAN (Filesharing etc.); Beweisverwertungsverbot bzgl. Anschlussdaten
am 10.07.2008 von Dr. Bücker NewsfeedDas OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07 hat sich erneut zur Frage der Störerhaftung bei ungeschütztem WLAN-Netz geäußert. Der Inhaber eines Internetanschlusses hafte dabei grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen.Zunächst stellt das OLG Frankfurt die Grundlagen der Störerhaftung dar: Störer sei, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen habe (vgl. BGH, NJW 2004, 3102 – Internet-Versteigerung). Zwar beinhalte die Überlassung eines Internetzugangs an einen Dritten dabei die keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung durch diesen. Deshalb könne für den Anschlussinhaber Prüfungs- und ggfs. Handlungspflichten zur Vorbeugung gegen solche Rechtsverletzungen bestehen. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses, der einem Dritten den Zugang zum Internet ermöglicht, kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung bei Verletzung einer Überwachungspflicht für die von einem Dritten begangenen Schutzrechtsverletzungen daher auch haften, wenn die Zugangsmöglichkeit hierfür adäquat kausal war. Der Gesichtspunkt der adäquaten Verursachung stehe einer zu weiten Ausdehnung der Störerhaftung aber gerade entgegen. Eine Haftung könne daher nicht aus Mitwirkungshandlungen an solchen Verstößen hergeleitet werden, die ihm billigerweise nicht zugerechnet werden können (Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. § 8 Rn. 151). Bei der Prüfung der Adäquanz geht es im Ergebnis darum, ganz unwahrscheinliche Schadensverläufe auszuschließen (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, vor § 249 Rn. 60). Dem Senat liegen keine konkreten Erkenntnisse darüber vor, wie hoch statistisch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich ein außenstehender Dritter über ein WLAN –Netz einen fremden Internetanschluss zu Nutze macht, um auf diese Weise Dateien …
OLG Frankfurt a.M.: Störerhaftung bei ungeschütztem WLAN-Netz - Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei
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Störerhaftung für ungeschützte, offene WLAN Netze
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OLG Frankfurt zur Störerhaftung des WLAN-Inhabers
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Oberlandesgericht Frankfurt a.M. : Störerhaftung des WLAN-Netzbetreibers - Der Betreiber eines WLAN-Netzes haftet erst ab Kenntnis konkreter Missbrauchsfälle und nicht bereits wegen der abstrakten Gefahr einer rechtswidrigen Nutzung durch beliebig
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RA Kadelke / In einem am 1.7.2008 verkündeten Urteil hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zu der Frage Stellung genommen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch Dritte einzustehen hat.…
Keine Einstandspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung
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