OLG Frankfurt hält Angabe “inkl. Mwst.” durch Kleinunternehmer für irreführend

Unsicherheit für Kleinunternehmer – unklarer Gesetzeswortlaut der PAngV

Gewerbliche Verkäufer müssen nach § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) den Endpreis für alle Waren oder Leistungen angeben. Das ist der Preis, den der Verbraucher einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen hat.

§ 1 Abs. 2 PAngV schreibt vor, dass preisbildende Faktoren „in unmittelbarer Nähe des Endpreises“ anzugeben sind, das heißt, auch die der enthaltenen Umsatzsteuer.

Ein Online-Händler sollte die Vorgaben der PAngV beachten, da er ansonsten Gefahr läuft, eine Abmahnung zu erhalten – ein Verstoß gegen die PAngV ist meist zugleich ein Wettbewerbsverstoß.

Wer also Umsatzsteuer ausweisen kann, muss diese so ausweisen, dass sie der Preisangabe eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar ist.

Ein Sonderproblem besteht für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UstG. Hier tritt wegen eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers folgendes Problem auf:

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV schreibt allen gewerblichen Anbietern unterschiedslos und lapidar vor, anzugeben, “dass” ihre Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.

Dies verursacht einen Gesetzeswiderspruch hinsichtlich der Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UstG, weil diese zum Ausweis der Umsatzsteuer gar nicht berechtigt sind.

Unser Lösungsvorschlag für Kleinunternehmer

Um irreführende Angeben aus diesem gesetzlichen Widerspruch zu vermeiden, empfehlen wir Kleinunternehmern, ihre Preise ohne Umsatzsteuerhinweis auszuzeichnen.

Obgleich, soweit erkennbar, zu dieser Frage noch keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt, gibt es hierzu jedenfalls eine obergerichtliche Einschätzung, die die hier von uns vertretene Auffassung unterstützt.

So hat in einem von uns geführten Verfahren das OLG Frankfurt (Az. 6 U 219/07) darauf hingewiesen, dass die Angabe “inkl. Mwst.” durch einen Kleinunternehmer irreführend sei.

Wörtlich heißt es im Protokoll dazu:

“Der Senat weist darauf hin, dass er das konkret beanstandete eBay-Angebot deshalb für irreführend hält, weil bei einem angesprochenen gewerblichen Abnehmer der Eindruck entstehen kann, er könne bei Erwerb der angebotenen Ware eine Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis erhalten, was unstreitig nicht möglich ist, weil der Beklagte als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist. Die beanstandete Werbung des Beklagten muss daher einen entsprechenden Hinwe…

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Themen: Abmahnung , Umsatzsteuer , Wettbewerbsverstoß , Versandkosten , Pangv , Olg Frankfurt , Ausweis , Ustg , Umsatzsteuergesetz , Differenzbesteuerung , Kleinunternehmer , Online-händler , Endpreis
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.

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