OLG Frankfurt: Gesetzliche Pflichtinformationen in Form von Grafik-Dateien können unzulässig sein
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2006, Az. 6 W 203/06§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 1 BGB
Das OLG a.M. hat entschieden, dass bei
eBay-Auktionen die Verbraucherinformationen gemäß § 1 Abs.1 BGB-InfoV nicht in Form einer Grafikdatei (z.B. jpeg-Datei) vermittelt
werden können, wenn eine solche über eine externe Quelle (Server) in die jeweilige Artikelbeschreibung geladen wird. eBay wirbt
ausdrücklich mit der WAP-Abrufbarkeit der Auktionen, also mittels Handy usw. und verpflichtet Onlinehändler dazu, sämtliche
Informationen in die Artikelbeschreibung aufzunehmen. Geschieht dies aber, wie vorliegend, nicht, wird das über WAP abgerufene
Angebot ohne Pflichtinformationen dargestellt. Darin, so das Oberlandesgericht, liege ein Wettbewerbsverstoß. Das Urteil dürfte auch
auf das Impressum und andere Pflichtinformationen übertragbar sein.
Frankfurt am Main
Beschluss
In der Beschwerdesache
…
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der
11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 20.9.2006 durch … am 06.11.2006 beschlossen: Der angefochtene
Beschluss wird teilweise abgeändert.
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an ihren
Gesellschaftern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im Wettbewerb handelnd Bekleidungstextilien in einer auf den Abschluss
eines Fernabsatzvertrages gerichteten Form bei eBay anzubieten und dabei Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV nicht in den
Quelltext des eBay-Angebots einzubinden, sondern in Form einer Grafikdatei von einem externen Server einblenden zu lassen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 7.500,00 EUR
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Hinsichtlich des Antrages zu 1. ist das Eilbegehren begründet. Dem Antragsteller steht der insoweit geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. 312 c I BGB zu.
Die Einblendung der nach § 312 c I BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei
wird den gesetzlichen Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers
diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird. Das bei dieser Nutzung
demzufolge auftretende Informationsdefizit kann nicht vernachlässigt werden, nachdem der Betreiber der eBay-Plattform für das
entsprechende WAP-…
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