OLG Frankfurt: Freiwillige IP-Vorratsdatenspeicherung allenfalls für 6-24 Stunden?
Nach dem Ende der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung in speichern verschiedene Internet-Zugangsanbieter gleichwohl noch freiwillig bis zu sieben Tage
lang auf Vorrat, welcher Kunden wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war (siehe Anbietervergleich). Diese freiwillige
Vorratsdatenspeicherung kann Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße und polizeiliche Ermittlungen wegen angeblicher
Straftaten nach sich ziehen – oftmals gegen Unschuldige. Unter anderem die Telekom rechtfertigt ihre einwöchige Vorratsspeicherung
aller IP-Adressen mit dem Argument, dies sei zur „Erkennung“ von „Störungen“ erforderlich (§ 100 TKG). Tatsächlich nutzt die Telekom
die Daten aber, um jährlich 2,2 Mio. Auskünfte (täglich über 6.000 Auskünfte) an Abmahnanwälte zu erteilen.
Ein Telekom-Kunde hat das Unternehmen auf sofortige Löschung der Zuordnung seiner IP-Adressen mit Verbindungsende verklagt. Das
wollte mit Urteil vom 16.06.2010 (Az. 13 U 105/07) die Vorratsdatensammlung absegnen und die Klage abweisen. Im Januar
2011 hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aber aufgehoben (Az. III ZR 146/10) und entschieden, das OLG Frankfurt müsse zuerst ein
Sachverständigengutachten zu der Frage einholen, ob eine generalprophylaktische IP-Vorratsdatenspeicherung erforderlich sei, um der
Versendung unerwünschter Nachrichten (Spam), Hackerangriffen (z.B. Denial-of-Service-Attacken) und der Verbreitung von und Trojanern entgegen zu wirken. Falls die Erforderlichkeit
festgestellt werde, dann sei unter Gesichtspunkten des Datenschutzes und der Verhältnismäßigkeit nichts gegen eine siebentägige
flächendeckende Vorratsdatenspeicherung der IP-Adressen aller Kunden einzuwenden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs stützt sich maßgeblich auf die im Beck’schen TKG-Kommentar veröffentlichte Meinung des
AOL-Rechtsanwalts Dr. Felix Wittern. Da AOL selbst sämtliche IP-Adressen seiner Kunden ohne Anlass fünf Tage lang auf Vorrat
speichert, ist es wenig verwunderlich, dass der Anwalt und ehemalige „Deputy General Counsel“ des Unternehmens dies für zulässig
hält.
Mit eingehender Begründung hat schon kurze Zeit nach Bekanntwerden des BGH-Urteils ein Amtsgericht ausdrücklich anders entschieden
(Az. 81 C 1403/10) und sich damit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 4 U 86/07), dem Landgericht Darmstadt (Az. 25 S 118/2005) und
der Konferenz der Datenschutzbeauftragten angeschlossen, die eine flächendeckende und permanente Erfassung aller Nutzer schon bisher
für unzulässig hielten. Das Amtsgericht sieht in der BGH-Entscheidung einen Verstoß gegen Gesetzesrecht, Verfassungsrecht und
Europarecht.
Der Rechtsstreit, mit dem der Bundesgerichtshof befasst war, geht unterdessen vor dem Oberlandesgericht Frankfurt weiter (Az. 13 U
105/07). In einem Verhandlungstermin am 08.06.2011 unterbreitete das OLG Frankfurt den Parteien nun den Vorschlag, die …
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