OLG Frankfurt: Filesharer haftet nicht für offenes WLAN
OLG a.M., vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07 u.a. § 100 g, h StGB
Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass es im besondere Voraussetzungen annimmt, nach denen der Anschlussinhaber für das Verhalten
Dritter haftet. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses im privaten Bereich könne vor allem dann als Störer auf in Anspruch genommen werden, wenn der Anschluss von
Familienangehörigen mitbenutzt werde. Folge man dieser Rechtsansicht nicht und nähme man eine anlassunabhängige Überwachungspflicht
des Anschlussinhabers an,ginge eine uneingeschränkte
des WLAN-Anschlussinhabers gleichwohl deutlich weiter, weil dieser für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in
keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsse. Das stoße schon deswegen auf Bedenken, weil nach Ansicht des BGH mit Hilfe der die einen eigenverantwortlich
Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe. Eine
Störerhaftung setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus; der Umstand für sich allein, dass der auf Unterlassung in Anspruch
Genommene Rechtsverletzungen etwa durch Eröffnung einer Internet-Plattform für Versteigerungen oder den Abdruck von Werbeanzeigen
ermöglicht habe, genüge nicht. Prüf- und Handlungspflichten setzten stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf
rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Frankfurt am Main
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen …
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
20.05.2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2007 (Az.: 2/3 O 19/07) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterlassung des Einstellens einer Tonträgerproduktion in sog. Tauschbörsen im Internet sowie
Schadens- und Aufwendungsersatz.
Die Klägerin vermarktet den Tonträger „…” mit einer Aufnahme des Künstlers A. Sie beauftragte die Firma B AG zur Überwachung des
Titels im Internet. Mit der von diesem Unternehmen entwickelten Software lässt sich feststellen, von welchem Anschlussinhaber eine
Datei zum Herunterladen im Internet angeboten wird. Am 08.09.2006 um 18.32 Uhr wurde mit Hilfe dieser Software ein Nutzer mit der
IP-Adresse … erfasst, der zu diesem Zeitpunkt de…
» Vollständiger Artikel