OLG Frankfurt: Filesharer haftet nicht für offenes WLAN

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07 u.a. § 100 g, h StGB

Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass es im Filesharing besondere Voraussetzungen annimmt, nach denen der Anschlussinhaber für das Verhalten Dritter haftet. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses im privaten Bereich könne vor allem dann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Anschluss von Familienangehörigen mitbenutzt werde. Folge man dieser Rechtsansicht nicht und nähme man eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers an,ginge eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers gleichwohl deutlich weiter, weil dieser für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsse. Das stoße schon deswegen auf Bedenken, weil nach Ansicht des BGH mit Hilfe der Störerhaftung die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe. Eine Störerhaftung setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus; der Umstand für sich allein, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene Rechtsverletzungen etwa durch Eröffnung einer Internet-Plattform für Versteigerungen oder den Abdruck von Werbeanzeigen ermöglicht habe, genüge nicht. Prüf- und Handlungspflichten setzten stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

In dem Rechtsstreit … gegen …

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2008 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2007 (Az.: 2/3 O 19/07) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterlassung des Einstellens einer Tonträgerproduktion in sog. Tauschbörsen im Internet sowie Schadens- und Aufwendungsersatz.

Die Klägerin vermarktet den Tonträger „…” mit einer Aufnahme des Künstlers A. Sie beauftragte die Firma B AG zur Überwachung des Titels im Internet. Mit der von diesem Unternehmen entwickelten Software lässt sich feststellen, von welchem Anschlussinhaber eine Datei zum Herunterladen im Internet angeboten wird. Am 08.09.2006 um 18.32 Uhr wurde mit Hilfe dieser Software ein Nutzer mit der IP-Adresse … erfasst, der zu diesem Zeitpunkt de…

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Themen: Haftung , Störerhaftung , Abmahnung , Urteil , Filesharing , Frankfurt , Stgb , Kinder , Unterlassung , Familie , Wlan , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Olg Frankfurt , Oberlandesgericht Frankfurt , Familienangehörige

Erschienen 25. Januar 2009 auf http://damm-legal.de.

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