OLG Frankfurt: Eintrag in Online-Branchenbuch "kaufmännisch wenig sinnvoll", Werbung dafür irreführend

Die Frankfurter Gerichte werden mir immer sympathischer. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat jetzt in einer der leidigen Online-Branchenbuch-Angelegenheiten schöne Sätze dazu gefunden, warum Angebote von derartigen Firmen wettbewerbswidrig sind. Es ging um eine Firma, die Gewerbetreibenden einen Eintrag in einem Online-Branchenbuch anbot - zum nicht geringen Preis von 89,- Euro monatlich. Zu den Empfängern schreibt das Gericht: "Bei diesem Personenkreis kann auf der einen Seite von einer jedenfalls durchschnittlichen intellektuellen Erkenntnisfähigkeit ausgegangen werden. Andererseits stehen auch und gerade Gewerbetreibende oder deren Mitarbeiter regelmäßig unter Zeitdruck und lesen Schreiben der in Rede stehenden Art selbst dann oft nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit, wenn ihnen eine Einverständniserklärung in Form einer Unterschrift abverlangt wird." Und genau darauf, so das Gericht, scheint es das Angebot abgesehen zu haben. Zwar seien einerseits deutliche Hinweise auf ein kostenpflichtiges Angebot in dem Formular zu finden. Die Überschrift "Eintragungsantrag" oder auch Angaben im Fließtext "soweit man sich mit ihm befasst". "Andererseits enthält die Aussendung allerdings auch Elemente, die zumindest bei oberflächlicher Befassung an einen Korrekturabzug erinnern; dies gilt neben der grafischen Gestaltung insbesondere für die Zwischenüberschrift „Bitte die Adressdaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen“. Es kommt hinzu, dass in der beanstandeten Aussendung der Titel „…“ blickfangartig mit einem gelben Rechteck unterlegt ist. Dies kann bei einem Teil der Empfänger die Annahme hervorrufen, die Aussendung stehe in irgendeinem Zusammenhang zu dem bekannten Branchenverzeichnis „Gelbe Seiten“."[Hervorhebungen von mir, AnmdRed] Auch wenn nur wenige darauf hereinfallen: Eine Irreführungsgefahr nach § 5 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) sei dennoch gegeben, "wenn die Werbung gezielt darauf angelegt ist, einen bestimmten – und sei es auch kleinen – Teil des Verkehrs zu täuschen". Und dann steht im Urteil in lesenswerter und verständlich geschriebenen Worten, warum das verwendete Formular als irreführend zu betrachten sei: "Das mit der streitgegenständlichen Werbeaussendung unterbreitete Angebot ist darauf gerichtet, die Firma des angeschriebenen Unternehmens nebst Anschrift sowie telefonischen und elektronischen Verbindungsdaten in einem Internet-Branchenverzeichnis für den jeweiligen Ort unter der einschlägigen Branche aufzunehmen. Hierfür soll das Unternehmen eine jährlich im Voraus zu leistende monatliche Vergütung von 89,- € entrichten; bei der zugleich vereinbarten Mindestlaufzeit von zwei Jahren geht das angeschriebene Unternehmen somit bei Auftragserteilung eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.136,- € ein. Die Aussendung enthält jedoch keine aussagekräftigen Angaben über die von der [das Formular versendenden Firma] übernommene Gegenleistung. In der auf der Vorderseite wiederg…

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Themen: Olg Frankfurt , Oberlandesgericht Frankfurt , Rede , Branchenbuch , Unlauterer Wettbewerb , Werbung , Branchenbuchabzocke
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 14. Februar 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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