OLG Frankfurt: Die Aussage „24 Monate Garantie auf dieses Produkt !“ kann wettbewerbswidrig sein!
Die IT-Recht Kanzlei hat bereits mehrfach vor dem leichtfertigen Gebrauch von Aussagen zu Herstellergarantien gewarnt. Rechtlich
unzureichende Formulierungen zu Garantien sind mittlerweile ein beliebter Abmahngrund. Auch das OLG Frankfurt hatte sich nun mit dem
Fall eines Händlers zu beschäftigen, der seine Produkte mit einer 24-monatigen Garantie beworben hat – und daraufhin abgemahnt wurde.
Zu Recht, wie das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 04.07.2008 (Az. 6 W 54/08) entschied. So verstoße die beanstandete Aussage „24
Monate Garantie auf dieses Produkt !“ gegen § 477 I BGB, da sie die nach dieser Vorschrift notwendigen Angaben nicht enthalte,
insbesondere nicht den Hinweis auf die schon nach dem Gesetz bestehenden Verbraucherrechte und darauf, dass diese Rechte durch die
Garantie nicht eingeschränkt werden.
Wortlaut des § 477 § 477 Sonderbestimmungen für Garantien (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich
abgefasst sein. Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die
Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der
Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift
des Garantiegebers. (2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird. (3) Die Wirksamkeit
der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird. Keine Bagatelle
i.S.d. § 3 UWG
Interessant an der vorliegenden Entscheidung des OLG Frankfurt sind die Ausführungen zur Frage, ob der geltend gemachte Verstoß nicht
eine bloße Bagatelle darstelle und sich eben nicht dafür eigne, eine nicht nur unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zu begründen.
Rechtlicher Hintergrund: Die Eignung zu einer nicht nur unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber stellt
neben der Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung eine weitere Voraussetzung für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes i.S.d. § 3 UWG
dar.
So komme es, laut OLG Frankfurt, im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung der maßgeblichen UGP-Richtlinie im Hinblick auf die
Wesentlichkeit des Verstoßes im Sinne des § 3 UWG nur darauf an, dass die Zuwiderhandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten
des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (vgl. Art. 5 II b UGP-Richtlinie). Diese Voraussetzung sei hier schon
deshalb erfüllt, weil die Anziehungskraft der Garantie…
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