OLG Frankfurt: Kein Anspruch eines Telekom-Kunden auf unverzügliche Löschung von IP-Adressen

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.6.2010, Aktenzeichen 13 U 105/07, eine Entscheidung des LG Darmstadt bestätigt, wonach ein Kunde der Deutschen Telekom keinen Anspruch gegenüber dieser auf unverzügliche Löschung der für die Internetnutzung vergebenen IP-Adresse hat.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem LG Darmstadt speicherte die Deutsche Telekom AG die IP-Adressen Ihrer Flatratekunden noch 80 Tage nach dem Rechnungsversand. Das LG Darmstadt gab der Klage im Juni 2007 insoweit statt, als es der Telekom untersagte, die dynamischen IP-Adressen länger als 7 Tage zu speichern. Nach der Urteilsverkündung änderte die Telekom sodann ihre Speicherpraxis dahingehend ab, dass die Verkehrsdaten lediglich noch sieben Tage lang gespeichert wurden.

Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger sein Ziel, der unverzüglichen Löschung der an ihn vergebenen dynamischen IP-Adressen weiter. Das OLG Frankfurt wies seine darauf gerichtete Berufung nunmehr zurück mit der Begründung, es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, wonach die Telekom zu unverzüglichen Löschung der Daten verpflichtet sei. So habe das Bundesverfassungsgericht in einschlägigen Urteilen nicht einmal ansatzweise die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Dienstanbieter im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr in Zweifel gezogen. Nach den derzeitigen technischen Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass der Telekom bei einer Löschung der IP-Adressen "sofort" nach Beendigung der Internetverbindung eine Abrechnung mit ihren Kunden gar nicht möglich sei. Bei den IP-Adressen handele es sich daher um für die "Berechnung des Entgelts erforderliche Daten" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Dass die Telekom aktuell über bessere technische Möglichkeiten verfüge, habe der Kläger nicht darlegen können. Es komme hinzu, dass es der Telekom bei einer sofortigen Löschung der IP-Adressen derzeit praktisch unmöglich wäre, einen relevanten Teil von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und zu beseitigen. Unter diesen Voraussetzungen könne der Kläger allenfalls die "unverzügliche" Löschung verlangen, worunter nicht die "sofortige" Löschung zu verstehen sei, sondern eine solche "ohne schuldhaftes Zögern". Dass es der Telekom möglich sei, die IP-Adressen schneller als nach Ablauf von sieben Tagen zu löschen, ohne dass dies ihre Abrechnung mit ihren Kunden und die Störungserkennung beeinträchtige, habe der im vorliegenden Zivilprozess darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vortragen können. (Quelle: PM des OLG Frankfurt am Main).

Meines Erachtens geht das OLG Frankfurt hier in seiner Entscheidung fehl. Zum einen gibt es eine gesetzliche Verpflichtung des TK-Anbieters zur sofortigen Löschung der Verbindungsdaten nach Beendigung der Kommunikation (§ 96 TKG). Dort heißt es:

"Diese Verkehrsdaten dürfen nur v…

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Erschienen 18. Juni 2010 auf http://www.hb-law.de.

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