OLG Frankfurt a.M.: vw.de - Zum Anspruch eines Unternehmens gegen die DENIC eG auf Registrierung einer nur aus zwei Buchstaben bestehenden Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain ".de".

1. Die DENIC eG ist Normadressatin des § 20 GWB. Sie hat hinsichtlich der Registrierung der deutschen Top-Level-Domain ".de" eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, weil sie auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist. 2. In dem Umstand, dass die DENIC eG die Marke eines Unternehmens als Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain ".de" registriert (hier: bmw.de), während einem anderen bedeutenden Unternehmen desselben Marktes die Registrierung seiner Marke aufgrund der Länge von nur zwei Zeichen (VW) verweigert wird, liegt eine Ungleichbehandlung i.S.v. § 20 GWB. 3. Ob ein sachlicher Grund eine Ungleichbehandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB rechtfertigt, ist aufgrund einer umfassenden, einzelfallbezogenen Interessenabwägung - unter Berücksichtigung der auf Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB - zu entscheiden. Dabei muss von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass auch der Norm-Adressat des § 20 Abs. 1 und 2 GWB sein unternehmerisches Verhalten so ausgestalten kann, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält (BGH GRUR 2003, 893 - Füllertransporte), wobei allerdings willkürliches Verhalten nicht privilegiert sein darf. Ferner muss die den Wettbewerb beschränkende Maßnahme des Norm-Adressaten objektiv sachgemäß und angemessen sein, was in erster Linie die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und damit die Wahl des mildesten Mittels erfordert (Abwägungsgesichtspunkte hier u.a.: Nichtauffindbarkeit unter der berühmten Kennzeic…

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Themen: Olg Frankfurt , Bmw , Top Level Domain
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 18. Juni 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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