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OLG Frankfurt a.M.: Unternehmerpflichten beim Verkauf einer privaten Post-Stempelsammlung über eBay? - Zur Abgrenzung von privater und gewerblicher Verkaufstätigkeit auf einer Internet-Handelsplattform.

am 10.04.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 BGB eine Person, die bei Abschluss
eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf
eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus
(vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05 = BGHZ 167, 40 ff. =
<a href=http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=294 class=norm>MIR Dok. 79-2006</a>),
wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist.
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2. Bei der Frage, welches Maß an Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit die Verkaufstätigkeit
insoweit erreichen muss, ist auch die Funktion der Abgrenzung zwischen privater und
gewerblicher Tätigkeit zu beachten. Das Gesetz erlegt dem Unternehmer deshalb die
Beachtung der für ihn geltenden besonderen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und
des sonstigen Zivilrechts, insbesondere über Belehrungs- und Informationspflichten,
auf, weil die Tätigkeit des Unternehmers von vornherein auf die Vornahme einer Vielzahl
von Geschäften ausgerichtet ist. Damit ist einerseits ein erhöhtes Schutzbedürfnis auf
Seiten der anderen Marktteilnehmer verbunden; andererseits versetzt die bei ihm vorhandene
Betriebsorganisation den Unternehmer auch in die Lage, sich auf die besonderen Anforderungen
einzustellen.
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3. Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig
als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als „PowerSeller“ registriert ist
(vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.07.2004 – 6 W 54/04 = GRUR 2004, 1042, Beschluss vom
22.12.2004 – 6 W 153/04 = GRUR-RR 2005, 319, 320).

4. Die (freiwillige) Registrierung als „PowerSeller“ ist jedoch umgekehrt keine notwendige
Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese
Einstufung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei …

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