OLG Frankfurt a.M.: Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers - Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte haftet der
Internet-Anschlussinhaber grundsätzlich nicht für durch Familienangehörige und Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen.
1. Als Störer für eine Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu
sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Ein solcher Beitrag kann
von dem Inhaber eines Internetanschlusses dadurch geleistet werden, dass er dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum
Internet zur Verfügung stellt. Allerdings setzt die Haftung desjenigen, der selbst weder Täter noch Teilnehmer der Verletzung ist,
voraus, dass er Prüfungspflichten verletzt. Andernfalls würde die Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die
die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. (BGHZ 158, 236, 251 Internet-Versteigerung I; BGH, Urteil vom
19.04.2007 - Az. I ZR 35/04 Internet-Versteigerung II). <br><br> 2. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses
diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist,
dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen
oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer
den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird (vgl. bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.05.2006 - Az. 11 U 45/05 - nrk
- für die Überwachung unter Eheleuten). <br><br> 3. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen grundsätzlich nicht,
solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine
Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. <br><br> 4. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im
Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen
Anlass, ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige (Ehegatten wie auch Kinder) bei der Benutzung seines Anschlusses zu
überwachen (LG Mannheim, Urteil vom 29.9.2006 - Az. 7 O 76/06 = MMR 2007, 267, 268 mit zustimmender Anmerkung von Solmecke; 459, 460;
a.A. LG Ha…
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