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OLG Frankfurt a.M.: Störerhaftung bei ungeschütztem WLAN-Netz - Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei

am 09.07.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten
Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (vgl. BGH, NJW 2004, 3102 – Internet-Versteigerung).
Die Überlassung eines Internetzugangs an einen Dritten beinhaltet die keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer
Schutzrechtsverletzung durch diesen. Deshalb können für den Anschlussinhaber Prüfungs- und ggfs. Handlungspflichten zur
Vorbeugung gegen solche Rechtsverletzungen bestehen. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses, der einem Dritten
den Zugang zum Internet ermöglicht, kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung bei Verletzung einer Überwachungspflicht
für die von einem Dritten begangenen Schutzrechtsverletzungen haften, wenn die Zugangsmöglichkeit hierfür adäquat kausal war.


2. Selbst wenn man eine anlass- bzw. verdachtsunabhängige Überwachungspflicht des Internet-Anschlussinhabers - etwa im familiären
Bereich - annimmt, geht eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil dieser für
das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsste.
Allerdings darf mit Hilfe der Störerhaftung, die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und
gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden (BGH GRUR 1997, 313 - Architektenwettbewerb).


3. Prüfungs- und Handlungspflichten setzen stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen
Dritter voraus. Diese Einschränkung ist auch für die Störerhaftung eines WLAN-Anschlussinhabers im privaten Bereich erforderlich.
Auch er haftet nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn
konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der WLAN-Anschlussinhaber seinen Anschluss weder
einem Dritten überlassen hat, noch konkrete Anhaltpunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter vorliegen.


4. Zwar wird die Feststellung und Verfolgung von Urheberrechtsverletzung im Internet (etwa i.S.v. § 19a UrhG) erschwert, wenn
eine Störerhaftung erst bei konkreten Anhaltspunkten …

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