OLG Frankfurt a.M.: Störerhaftung bei ungeschütztem WLAN-Netz - Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei

1. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (vgl. BGH, NJW 2004, 3102 – Internet-Versteigerung). Die Überlassung eines Internetzugangs an einen Dritten beinhaltet die keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung durch diesen. Deshalb können für den Anschlussinhaber Prüfungs- und ggfs. Handlungspflichten zur Vorbeugung gegen solche Rechtsverletzungen bestehen. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses, der einem Dritten den Zugang zum Internet ermöglicht, kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung bei Verletzung einer Überwachungspflicht für die von einem Dritten begangenen Schutzrechtsverletzungen haften, wenn die Zugangsmöglichkeit hierfür adäquat kausal war. 2. Selbst wenn man eine anlass- bzw. verdachtsunabhängige Überwachungspflicht des Internet-Anschlussinhabers - etwa im familiären Bereich - annimmt, geht eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil dieser für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsste. Allerdings darf mit Hilfe der Störerhaftung, die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden (BGH GRUR 1997, 313 - Architektenwettbewerb). 3. Prüfungs- und Handlungspflichten setzen stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Diese Einschränkung ist auch für die Störerhaftung eines WLAN-Anschlussinhabers im privaten Bereich erforderlich. Auch er haftet nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der WLAN-Anschlussinhaber seinen Anschluss weder einem Dritten überlassen hat, noch konkrete Anhaltpunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter vorliegen. 4. Zwar wird die Feststellung und Verfolgung von Urheberrechtsverletzung im Internet (etwa i.S.v. § 19a UrhG) erschwert, wenn eine Störerhaftung erst bei konkreten Anhaltspunkten für derartige Rechtsverletzungen besteht, zumal vor allem für den Betreiber eines WLAN-Netzes die Mitbenutzung des Internet-Anschlusses durch Dritte in der Regel nicht erkennbar sein dürfte. Diese technischen Umstände rechtfertigen es allerdings nicht, die Störerhaftung über ihre Grenzen hinaus zu einer Art Gefährdungshaftung zu erweitern. 5. Störer kann auch derjenige sein, wer die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, zu der er einen adäquat kausalen Beitrag geleistet hat, nicht erkannt hat, sie aber hätte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern können. Es ist jedoch bereits fraglich, ob die Unterhaltung eines WLAN-Anschlusses im Fall der (unberechtigten) "Mitbenutzung" durch einen vorsätzlich handelnden, mit dem Anschlussinhaber nicht in Verbindung stehenden, Dritten noch als a…

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Themen: Bgh , Olg Frankfurt

Erschienen 9. Juli 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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