OLG Frankfurt a.M.: Haftung des Access-Providers - Der Access-Provider ist für rechtswidrige Inhalte auf Webseiten zu denen er seinen Kunden über den bereitgestellten Internetanschluss den Zugang vermittelt, - auch nach den Grundsätzen der wettbe

1. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Access-Provider scheitert bereits daran, dass der Access-Provider als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet für die Wettbewerbsverstöße (hier: § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 184, 184 a StGB sowie den Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages), die auf irgendwelchen Webseiten begangen worden sind, wettbewerbsrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann. Der Access-Provider hat auf den Inhalt der Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt grundsätzlich keinerlei Einfluss. <br><br> 2. Die Grundsätze über die Verkehrspflichten des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform (vgl. BGH Urteil vom 12.7.2007, I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay = MIR 2007, Dok. 325) können auf den Access-Provider nicht übertragen werden. Anknüpfungspunkt für die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht ist der Umstand, dass das handelnde Unternehmen im eigenen geschäftlichen Interesse in seinem Verantwortungsbereich selbst eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße durch Dritte schafft. (BGH a.a.O.). Während diese Voraussetzung etwa beim Betrieb einer Internet-Auktionsplattform gegeben sein kann, ist bereits die Ausgangssituation im Fall des Access-Providers in der Regel nicht vergleichbar, da dieser seinen Kunden lediglich gegen Entgelt den Zugang zum Internet vermittelt. <br><br> 3. Der Access-Provider eröffnet grundsätzlich nicht in seinem eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermöglicht nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus ein…

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Themen: Stgb , Olg Frankfurt , Access Provider
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 24. Januar 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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