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OLG Frankfurt a.M.: Gratis-DSL - Die Werbeaussage inklusive Gratis-DSL erweckt beim angesprochenen Verkehr nicht die irreführende Vorstellung, für den DSL-Anschluss keine Gegenleistung erbringen zu müssen.

am 29.03.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Die Werbeaussage inklusive Gratis-DSL erweckt beim angesprochenen Verkehr nicht
die irreführende Vorstellung (§ 5 UWG), für den DSL-Anschluss keine Gegenleistung erbringen zu müssen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zu zahlenden Preis (hier: komplett 19,95) angegeben ist. Zudem
wird der Begriff Gratis durch das vorangestellte Wort inklusive deutlich relativiert, womit dem
Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, in dem genannten Preis seien auch die Kosten für DSL-Leitung enthalten.


2. Die bloße Herausstellung der Unentgeltlichkeit einer Leistung stellt grundsätzlich auch dann keine
Irreführung dar, wenn die Kosten dieser Leistung in den mitgeteilten Preis einer anderen
Leistung einkalkuliert sind. Hiermit rechnet der verständige Durchschnittsverbraucher (vgl. BGH WRP 99,90 - Handy für 0,00).


3. Die, durch eine Verletzungshandlung begründete, Wiederholungsvermutung erstreckt sich auch auf abweichende, jedoch
im Kern gleichartige Verletzungsformen. Hierbei ist kein allzu kleinlicher Maßstab anzusetzen. Etwa im Markenrecht umfasst der
durch die Benutzungsart begründete Unterlassungsanspruch auch alle anderen in § 14 Abs. 3 MarkenG genannten Benutzungsarten
(vgl. BGH GRUR 2006, 421, 424 - Markenparfumverkäufe).
Soweit daher ein Unterlassungsanspruch wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung besteht, bedarf es bei der Fassung des
Unterlassungstenors jedenfalls dann grundsätzlich keiner Beschränkung auf das vom Verletzer konkret benutzte Werbemittel,
wenn dieses Werbemittel keine Besonderheiten aufweist, die …

Werbung “inklusive gratis DSL-Anschluss” ist nicht irreführend

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LG Düsseldorf: Domain-Parking, Markenrecht & Störerhaftung - Der Betreiber einer Domain-Handelsplattform haftet grundsätzlich nicht für Markenrechtsverletzungen Dritter im Rahmen von, durch ihn unterhaltenen, Domain-Parking-Seiten.

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Der Autor und sein Blog

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

Onlinepublikation zum Medien- und Internetrecht

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