OLG Frankfurt a.M.: Geld-zurück-Garantie - Ist eine beworbene Geld-zurück-Garantie als Verkaufsförderungsmaßnahme zu qualifizieren, liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vor, wenn die Aufklärung über die Bedingungen der
am 21.05.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Unter dem Begriff der Verkaufsförderungsmaßnahme i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG versteht das Gesetz nicht jede
Maßnahme, die irgendwie geeignet sein kann, den Absatz zu fördern.
Gleichwohl sind grundsätzlich geldwerte Vergünstigungen, die zur Förderung des
Absatzes von Waren und Leistungen gewährt werden als sonstige Verkaufsförderungsmaßnahmen
im Sinne des Gesetzes anzusehen. Denn diese sind jedenfalls genauso attraktiv und zur unsachlichen Beeinflussung
der Verbraucher geeignet wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke.
Dies können den Verbraucher aber zu unüberlegten Kaufentschlüssen veranlassen, wenn es an der Aufklärung
über die näheren Bedingungen der Inanspruchnahme fehlt.
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2. Eine Geld-zurück-Garantie ist jedenfalls dann als Verkaufsförderungsmaßnahme anzusehen, wenn
die Rückerstattung des Kaufpreises (für das beworbene Produkt - hier: Mineralwasser im Rahmen einer Fernsehwerbung)
gerade nicht für den Fall der Mangelhaftigkeit der Kaufsache, sondern für jeden Fall des bloßen Nichtgefallen versprochen wird
und wirtschaftlich letztlich den Charakter des Angebots einer (nachträglich) kostenlosen Warenprobe
gewinnt (hier: Geschmackserwartung an …
OLG Stuttgart: Sonderverkäufe ohne Endtermin sind nicht unlauter, Urt. v. 29.03.2007, Az. 2 U 122/06
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OLG Stuttgart: billiger - Bewerbung befristeter Preisnachlässe - Zwar ist der Hinweis auf die Informationen über die Bedingungen eines Preisnachlasses auch über Links möglich. An der gebotenen Klarheit fehlt es aber dann, wenn ein deutlich h
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OLG Karlsruhe: Nur heute 3. Januar - Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer* - Bei der auf einen bestimmten Tag beschränkten Werbung mit einem Rabatt auf bestimmte Artikel, ist es für den durchschnittlichen Verbraucher klar und einde
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