OLG Frankfurt a.M.: Beendigung des Wettbewerbsverstoßes beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr / Gegenabmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich

OLG Frankfurt a.M.; Beschluss vom 05.12.2008, Az. 6 W 157/08 §§ 312c Abs. 1, 443 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 4, 12 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat festgestellt, dass die Eilbedürftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht (!) deshalb entfalle, weil a) die von der Antragstellerin beanstandete Wettbewerbshandlung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits beendet war, b) von der Antragsgegnerin in dieser Form nicht wiederholt wird, etwa weil ihre späteren Angebote bei eBay keine Wettbewerbsverstöße der streitgegenständlichen Art mehr aufweisen und c) im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht wiederholbar ist, weil die Antragsgegnerin auf der streitgegenständlichen Handelsplattform im Internet nicht mehr angemeldet ist. Selbst die vollständige Aufgabe eines Geschäftsbetriebes lasse die Wiederholungsgefahr allenfalls dann entfallen, wenn auszuschließen sei, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnehme. Weiterhin wiesen die Frankfurter Richter darauf hin, dass die Beantwortung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit einer Gegenabmahnung von Wettbewerbsverstößen auf Seiten des Abmahners keineswegs rechtsmissbräuchlich sind. Allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweise, rechtfertige noch nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In der Beschwerdesache … gegen …

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2008 durch … am 05.12.2008 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Inhaber, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über die Webseite … unter dem Mitgliedsnamen … Ekektroartikel anzubieten, ohne den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-lnfoV über das diesem zustehende Widerrufsrecht zu belehren;

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Eilverfahrens haben die Parteien jeweils die Hälfte zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 EUR.

Gründe:

Die Antragstellerin, die ihrerseits zuvor von der Antragsgegnerin wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden war, nimmt die Antragsgegnerin nach vorangegangener Abmahnung vom 16.07.2008 wegen des Angebots eines digitalen Satellitenreceivers …

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Themen: Urteile , Frankfurt , Streitwert , Beschluss , Unterlassung , Oberlandesgericht , Olg Frankfurt

Erschienen 29. Dezember 2008 auf http://damm-legal.de.

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