OLG Frankfurt a.M.: Alle unwirksamen AGB-Klauseln können abgemahnt werden

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.07.2008, Az. 6 W 54/08 §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, Art. 2 d) und 3 I UGP-Richtlinie

Das OLG Frankfurt bestätigt erneut seine frühere Rechtsprechung, dass unzulässige Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wettbewerbsverstöße darstellen und somit Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern mittels Abmahnung oder gerichtlicher Verfahren durchgesetzt werden können (→ zur früheren Rechtsprechung klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Frankfurt a.M.). Die Begründung indes ist neu: Das Oberlandesgericht beruft sich nunmehr auf die seit dem Dezember 2007 anwendbare Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie), die bei der Auslegung des geltenden Gesetzes über den Unlauteren Wettbewerb (UWG) heranzuziehen ist. Von der Richtlinie werden auch Geschäftspraktiken nach Vertragsschluss erfasst, so dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts unzweifelhaft auch AGB der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterliegen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.04.2008 am 04.07.2008 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Antragsgegners.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens, das die Parteien nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Antragsgegners in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zu Recht dem Antragsgegner auferlegt, da der Antragsteller bei Weiterführung des Verfahrens voraussichtlich – zumindest im Wesentlichen – obsiegt hätte (§§ 91a, 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO).

Soweit es um die Erfolgsaussicht der Unterlassungsanträge zu Ziff. 2 und Ziff. 3 lit. a) bis j) geht, nimmt der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, denen er in vollem Umfang folgt. Die hierzu im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwände des Antragsgegners führen zu keinem abweichenden Ergebnis.

Die mit dem Antrag zu 2) beanstandete Aussage „24 Monate Garantie auf dieses Produkt !“ verstieß gegen § 477 I BGB, da sie die nach dieser Vorschrift notwendigen Angaben nicht enthielt, insbesondere nicht den Hinweis auf die schon nach dem Gesetz bestehenden Verbraucherrechte und darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die genannte Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Der Verstoß stellt auch keine bloße Bagatelle im Sinne von § 3 UWG dar. Insoweit reicht es aus, dass die Zuwiderhandl…

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Themen: Abmahnung , Urteil , Urteile , Frankfurt , Uwg , Oberlandesgericht , Olg Frankfurt , Olg Frank
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 16. Oktober 2008 auf http://damm-legal.de.

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