OLG Frankfurt a.M.: Abstracts - Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das
Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist der dazu führt, dass ein ausreichender innerer Abs
1. Aus § 12 Abs. 2 UrhG ist im Wege des Umkehrschlusses zu entnehmen, dass nach Veröffentlichung des Originalwerkes
Inhaltsmitteilungen erlaubt sein können, dass also allein der Umstand, dass der Inhalt eines veröffentlichten Werkes mitgeteilt wird,
nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für sich genommen den Tatbestand einer unfreien und damit nur mit Zustimmung des Urhebers
statthaften unfreien Bearbeitung des Originalwerkes erfüllt. <br><br> 2. Danach hängt die urheberrechtliche Zulässigkeit
der Wiedergabe von Kurzfassungen von Originalrezensionen (Abstracts) davon ab, ob in ihnen eine freie Nutzung der Originalrezensionen
i.S.v. § 24 UrhG oder eine unfreie Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG zu sehen ist. <br><br> 3. Voraussetzung für eine freie
Benutzung nach § 24 Abs.1 UrhG ist zunächst ein eigenes Werkschaffen des Abstract-Verfassers. Die eigene persönliche Schöpfung liegt
hierbei in der Ermittlung des Kerngehalts der Original-Rezensionen und in der Komprimierung der gesamten Rezension auf diesen
Kerngehalt. Die schöpferische Leistung der Abstract-Verfasser besteht danach darin, auf knappstem Raum den wesentlichen Inhalt der
deutlich umfangreicheren Original-Rezensionen wiederzugeben. Dies entspricht vom Niveau her dem Schaffen des Autors eines Sammelwerks
nach § 4 Abs.1 UrhG, freilich mit der Maßgabe, dass hier nicht zusammengetragen, sondern komprimiert wird. <br><br> 4.
Entscheidend für die Abgrenzung zwischen freier Benutzung nach § 24 UrhG und unfreier Bearbeitung nach § 23 UrhG ist grundsätzlich,
ob angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes verblassen (BGH GRUR 1994,
191, 193 Asterix-Persiflagen, st. Rspr.). <br><br> 5. Im Fall von Abstracts ist anhand differenzierter Kriterien zu
beurteilen, ob diese aufgrund eines eigenschöpferischen Schaffens einen so großen inneren Abstand zum benutzten Werk einhalten, dass
sie als selbständig anzusehen sind. Ob eine solche, gegenüber dem Originalwerk selbständige Gestaltung vorliegt, hängt im
wesentlichen von folgenden Kriterien ab: (1) Der eigenständige schöpferische Gehalt des Abstract ist umso größer, je stärker es dem
Abstract-Verfasser gelingt, das besprochene Originalwerk zu komprimieren und dabei gleichwohl dessen wesentliche Gedanken
mitzuteilen; denn gerade in dieser Komprimierung besteht seine spezifische schöpferische Leistung. Bei einem Abstract, das ohne
wesentliche Verkürzung die Gedanken des Originalwerkes wiedergibt, wird sich demgegenüber der für eine freie Nutzung ausreichende
innere Abstand kaum feststellen lassen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, ZUM-RD 1998, 561, 562). (2) Die Individualität des Abstract ist
ferner umso größer, je weiter es sich vom Aufbau des Originalwerkes entfernt; ein Abstract, das in der Darstellung und Gliederung
weitgehend dem Vorbild folgt, wird kaum als freie Nutzung i.S.v. § 24 UrhG anzusehen sein. (3) Weiter ist von Bedeutung, inwieweit
der Abstract…
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