OLG Frankfurt: Access-Provider ist nicht für Inhalte von Webseiten verantwortlich zu denen er nur den Zugang vermittelt - Keine Google-Sperrung

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.01.2008 - 6 W 10/08 völlig zu Recht entschieden, dass ein Accessprovider nicht verpflichtet ist, den Zugriff auf die Suchmaschine Google zu sperren. Ein deutscher Anbieter von Adult-Content hatte gerügt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten ohne ausreichende Jugendschutzmaßnahmen aufrufbar sind. Das Gericht lehnt eine Haftung auf Grundlage der Störerhaftung ab und führt aus: "Die Antragsgegnerin zu 1) ermöglicht ihren Kunden lediglich gegen Entgelt den Zugang zum Internet; die Kunden der Antragsgegnerin zu 1) sind dabei – auch wenn sie unter Inanspruchnahme des Dienstes der Antragsgegnerin zu 1) auf wettbewerbswidrige Inhalte stoßen – nicht Urheber dieser Wettbewerbsverstöße, sondern allenfalls deren Nutznießer oder Opfer. Damit eröffnet die Antragsgegnerin zu 1) nicht in ihrem eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermöglicht nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von einem Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrühren. Dafür, dass die Grundsätze über die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht auch auf eine solche Form der Mitverursachung von Wettbewerbsverstößen ausgeweitet werden könnten, lassen sich der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Anhaltspunkte entnehmen." Ferner hält das Gericht eine Sperrung der Suchmaschine für unzumutbar: Nach dem derzeitigen Sachstand ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1) zur Befolgung eines etwaigen Verbots ihren Kunden den Zugriff zu den beiden „google“-Seiten vollständig unmöglich machen müsste, solange dort Inhalte der im Antrag beschriebenen Art auffindbar sind. Eine solche Maßnahme wäre der Antragsgegnerin zu 1) im Hinblick darauf, dass es sich bei „google“ um eine wichtige und aus der Sicht ihrer Kunden unverzichtbare Suchmaschine handelt und nur ein verschwindend geringer Teil dieser Kunden auf die beanstandeten Inhalte zugreifen wollen und werden, nicht zuzumuten. Damit bestätigt das Gericht den Beschluss des LG Frankfurt vom 05.12.2007 - 2-03 O 526/07. Auch das LG Kiel (Beschluss vom 23.11.2007 - 14 O 125/07 ) und das LG Düsse…

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Themen: Google , Olg Frankfurt , Access Provider , Adult Content

Erschienen 23. Januar 2008 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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