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OLG Frankfurt: Access-Provider ist nicht für Inhalte von Webseiten verantwortlich zu denen er nur den Zugang vermittelt - Keine Google-Sperrung

am 23.01.2008 von Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.01.2008 - 6 W 10/08 völlig zu Recht entschieden, dass ein Accessprovider nicht verpflichtet ist, den Zugriff auf die Suchmaschine Google zu sperren. Ein deutscher Anbieter von Adult-Content hatte gerügt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten ohne ausreichende Jugendschutzmaßnahmen aufrufbar sind.

Das Gericht lehnt eine Haftung auf Grundlage der Störerhaftung ab und führt aus:

Die Antragsgegnerin zu 1) ermöglicht ihren Kunden lediglich gegen Entgelt den Zugang zum Internet; die Kunden der Antragsgegnerin zu 1) sind dabei – auch wenn sie unter Inanspruchnahme des Dienstes der Antragsgegnerin zu 1) auf wettbewerbswidrige Inhalte stoßen – nicht Urheber dieser Wettbewerbsverstöße, sondern allenfalls deren Nutznießer oder Opfer. Damit eröffnet die Antragsgegnerin zu 1) nicht in ihrem eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermöglicht nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von einem Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrühren. Dafür, dass die Grundsätze über die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht auch auf eine solche Form der Mitverursachung von Wettbewerbsverstößen ausgeweitet werden könnten, lassen sich der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Anhaltspunkte entnehmen.

Ferner hält das Gericht eine Sperrung der Suchmaschine für unzumutbar:

Nach dem derzeitigen Sachstand ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1) zur Befolgung eines etwaigen Verbots ihren Kunden den Zugriff zu den beiden „google“-Seiten vollständig unmöglich machen müsste, solange dort Inhalte der im Antrag beschriebenen Art auffindbar sind. Eine solche Maßnahme wäre der Antragsgegnerin zu 1) im Hinblick darauf, dass es sich bei „google“ um eine wichtige und aus der …

OLG Frankfurt a.M.: Haftung des Access-Providers - Der Access-Provider ist für rechtswidrige Inhalte auf Webseiten zu denen er seinen Kunden über den bereitgestellten Internetanschluss den Zugang vermittelt, - auch nach den Grundsätzen der wettbe

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Access-Provider scheitert bereits daran, dass der Access-Provider als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet für die Wettbewerbsverstöße (hier: § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 184, 1…

Oberlandesgericht Frankfurt a.M. : Access-Provider ist bloßer Vermittler und für den Inhalt der Webseiten im Internet, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt nicht verantwortlich.

MEDIEN INTERNET und RECHT / OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.01.2008 - Az. 6 W 10/08 Ein Internet-Provider (Access-Provider) ist für den Inhalt von Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang ermöglicht, grundsätzlich nicht verantwortlich. So die zustimmungswürdige …

LG Frankfurt: Arcor ist als Internetprovider nicht verpflichtet den Zugriff auf die Suchmaschine Google zu sperren

Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld / Das LG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 05.12.2007 völlig zu Recht entschieden, dass ein Access-Provider nicht für Inhalte von Webseiten verantwortlich ist, zu denen er lediglich den Zugang vermittelt. Der Antragsteller hatte die Sperr…

OLG Frankfurt a.M.: Keine Haftung des Access-Providers für rechtswidrige Webseiten

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Access-Provider muss jugendschutzgefährdende Internetangebote nicht sperren II

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LG Frankfurt a.M.: Internet-Provider ist nicht zur Sperrung von Google-Seiten wegen Jugendschutz verpflichtet – Urt. v. 05.12.2007, Az. 2-03 O 526/07

Wettbewerbsrecht-Blog.de / Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, wonach der Telekommunikationsanbieter Arcor AG & Co. KG seinen Kunden den Zugang zu den Seiten »google.de« und »google.com« sperren…

LG Frankfurt a.M.: Keine Haftung des Access-Providers für rechtswidrige Webseiten

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OLG Frankfurt a.M.: Keine Haftung des Access-Providers für rechtswidrige Webseiten - VOLLTEXT

Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 22.01.2008 - Az.: 6 W 10/08) hat entschieden, dass ein Access-Provider für rechtswidrige Webseiten nicht haftet, die über seinen Internet-Zugang aufgerufen werden können:Mit dieser Ausgangssituation ist die Stell…

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