OLG Frankfurt a. M.: Abo-Fallen im Internet sind gewerbsmäßiger Betrug
Dr. Graf | 22. Juni 2011 — Rechtsnormen: § 263 Abs.1, Abs. 3 S. 2, Nrn. 1, 2; § 25 Abs. 2; § 53 StGB; § 123 Abs. 1 BGB; § 1 Abs.6 S. 2 PAngV Mit Beschlu…
Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 17.12.2010 (1 Ws 29/09) das Vorliegen einer konkludenten Täuschung im Sinne von § 263 StGB im Falle eines Webseitenbetreibers bejaht, der durch die Gesamtgestaltung seiner Seite beabsichtigte, den Nutzer über die Entgeltlichkeit seines Angebot zu täuschen. Auch das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 1 wurde in dem zugrunde liegenden Fall bejaht. Damit drohen Betreibern von Abo-Fallen im Internet nun Haftstrafen von mindestens sechs Monaten.
SachverhaltA wird vorgeworfen kostenpflichtige Websites betrieben zu haben, deren Layout durch seine Gestaltung die Kostenpflichtigkeit und den Umstand, dass eine Nutzung den Abschluss eines drei- bis sechsmonatigen Abonnements zu Preisen bis zu € 59,95 Euro nach sich zieht, in den Hintergrund treten lasse. Dabei hätte A die Websites bewusst so gestaltet, dass die Kostenpflichtigkeit der Seite und der Vertragsschluss weder offensichtlich noch deutlich erkennbar seien, so dass die Nutzer der Websites zu nicht bewussten Vertragsabschlüssen verleitet worden seien.
Gegenstand der Webseites waren Routenplaner, Gedichte-Archive, Vorlagen- Archive, Grafik-Archive, Grußkarten-Archive, Spieledatenbanken, Rezepte-Archive, Tattoo-Archive, Rätsel-Angebote, Hausaufgaben-Angebote, ein Gehaltsrechner und Informationsangebote. Sämtliche Websites wiesen ein nahezu identisches Layout auf. Bei Aufruf der Website erschien zunächst eine Seite mit einer Anmeldemaske, über der sich ein Button befand, in dem Hinweise auf die angebotene Leistung sowie die Gewinnmöglichkeit im Rahmen eines Gewinnspieles enthalten waren. Unter diesem Button befand sich ein Schriftzug, der den Hinweis enthielt, dass nach erfolgter Anmeldung die angebotene Leistung der Website in Anspruch genommen werden könne und die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel bestehe. Darunter befand sich die sog. Anmeldemaske, die mit den Worten
Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus! *
überschrieben war. In die Anmeldemaske waren die persönlichen Daten – e-mail- Adresse, Vor- und Nachname, vollständige Anschrift, Land und Geburtsdatum – einzugeben.
Unterhalb der Anmeldemaske befanden sich zwei Felder mit Kästchen für Akzeptanzhäkchen. Mit dem ersten Akzeptanzhäkchen bestätigte der Nutzer, die AGB-Verbraucherinformationen gelesen und akzeptiert zu haben und ab sofort Zugriff auf die angebotene Leistung der Website zu erhalten, mit dem zweiten Akzeptanzhäkchen erklärte der Nutzer, sich am Gewinnspiel beteiligen zu wollen. Unter den beiden Feldern befand sich ein Button, durch dessen Anklicken die angebotene Leistung der Website in Anspruch genommen werden konnte. Davor mussten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgerufen und akzeptiert werden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben bei einem Papierausdruck im Microsoft-Word-Schriftbild „Times New Roman“ bei einer Typengröße…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Januar 2011 auf http://www.juraexamen.info.
Dr. Graf | 22. Juni 2011 — Rechtsnormen: § 263 Abs.1, Abs. 3 S. 2, Nrn. 1, 2; § 25 Abs. 2; § 53 StGB; § 123 Abs. 1 BGB; § 1 Abs.6 S. 2 PAngV Mit Beschlu…
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