LG Frankfurt a. Main: In der Regel – falsch
Kurz Pfitzer Wolf | 11. Oktober 2011 — Was war passiert?Ein Onlinehändler verwendete folgende Klauseln in seinen AGB: 1. Verfügbarkeitsvorbehalt Sollte der Verkäu…
Was war passiert?Ein Onlinehändler verwendete folgende Klauseln in seinen AGB:
1. Verfügbarkeitsvorbehalt Sollte der Verkäufer nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann der Verkäufer eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware anbieten oder vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen werden vom Verkäufer umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag erstattet.
2. Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.
3. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.
4. Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart.
Diese Klauseln rügte ein Wettbewerber.
Wie entschied das OLG Frankfurt a. Main?Das OLG Frankfurt a. Main (Beschluss vom 27.07.2011 – Az. 6 W 55/11) untersagte dem Onlinehändler Klausel 1 bis 3 der abgemahnten Klauseln. Die vierte hielt es zwar auch für unwirksam, verneinte ein wettbewerbsrechtliches Verbot, weil es sich um eine Bagatelle handele.
Insbesondere zur zweiten Klausel führten die Frankfurter Oberlandesrichter aus, dass „in der Regel“ in einer Lieferklauseln nichts zu suchen habe, da diese Aussage viel zu unbestimmt sei, der Kunde also nicht erkennen könne, wann tatsächlich geliefert werde.
Auch die immer noch vielfach in AGB gefundene dritte Klausel, eine sogenannte Salvatorische Klausel, findet sich immer noch in einer Vielzahl von AGB, verstößt aber eindeutig gegen AGB-rechtliche Vorschriften.
Interessant ist, dass die vierte Klausel nicht als wettbewerbswidrig beanstandet wurde obwohl sie nach Auffassung d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Oktober 2011 auf http://www.pfitzer-law.de/.
Kurz Pfitzer Wolf | 11. Oktober 2011 — Was war passiert?Ein Onlinehändler verwendete folgende Klauseln in seinen AGB: 1. Verfügbarkeitsvorbehalt Sollte der Verkäu…
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 13. Oktober 2011 — OLG Frankfurt Beschluss vom 27.07.2011 6 W 55/11 Lieferung in der Regel innerhalb ... Das OLG Frankfurt hat nochmals bekräftigt, d…
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 13. Oktober 2011 — OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 6 W 55/11§ 308 Nr. 1 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG Das OLG Frankfut a.M. hat en…
kanzlei.biz | 11. Oktober 2011 — Eigener Leitsatz: Enthält eine AGB-Klausel eine Lieferzeitbestimmung mit dem Zusatz "in der Regel", so ist diese unwirksam. Für…
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Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 26. Mai 2011 — OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 U 81/07 § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB; §§ 3; 4 Nr. 11 UWG Das OLG Hamburg hat in die…
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