OLG Frankfurt a.M.: Kein Widerrufsrecht für über das Internet angebotene Bahn-Tickets
OLG a.M., vom 15.04.2010, Az. 6 U 49/09 §§ 307; 312 b Abs. 3 Nr. 6; 312 d Abs. 1 BGB; §§ 3; 4 Nr.
11 UWG
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für eine im Internet angebotene Bahnfahrkarte, die den Käufer innerhalb eines Zeitraums
von 11 Wochen zu zwei einfachen Bahnfahrten seiner Wahl berechtigt, kein gilt. Vielmehr greife insoweit die Ausnahmeregelung des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB ein.
Diese lautet: “Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen
in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer
bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums
zu erbringen“. Zum Volltext der Entscheidung:
Frankfurt a.M.
Urteil
…
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main hat … durch … für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 04.03.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Beklagte veräußerte vom 01.08. bis zum 10.08.2008 im Wege einer Internetversteigerung mit optionalem Sofortkauf sog. „X …
Tickets”, die der Erwerber in der Zeit vom 16.08. bis zum 31.10.2008 für zwei einfache Bahnfahrten seiner Wahl verwenden konnte.
Wegen der Einzelheiten wird auf die aus der Anlage K 3 ersichtlichen Angebotskonditionen (Bl. 16 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, den Erwerbern der Tickets habe ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB zugestanden, über das sie
vorab hätten informiert werden müssen (§ 312c Abs. 1 BGB). Außerdem habe die in den Vertragsbedingungen vorgenommene Festlegung des
Gültigkeitszeitraums unter Ausschluss einer Umtausch- oder Erstattungsmöglichkeit eine unangemessene Benachteiligung der
Vertragspartner nach § 307 BGB dargestellt. Die Klägerin nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten
in Anspruch.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil (Bl. 71 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Widerrufsrecht habe nicht bestanden, da hier die
Voraussetzungen des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB vorlägen, so dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung fänden. Auch
eine unangemessene Benachteiligung durch d…
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