OLG Frankfurt a.M.: Kein Widerrufsrecht für über das Internet angebotene Bahn-Tickets

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.04.2010, Az. 6 U 49/09 §§ 307; 312 b Abs. 3 Nr. 6; 312 d Abs. 1 BGB; §§ 3; 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für eine im Internet angebotene Bahnfahrkarte, die den Käufer innerhalb eines Zeitraums von 11 Wochen zu zwei einfachen Bahnfahrten seiner Wahl berechtigt, kein Widerrufsrecht gilt. Vielmehr greife insoweit die Ausnahmeregelung des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB ein. Diese lautet: “Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen“. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Urteil

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main hat … durch … für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 04.03.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Beklagte veräußerte vom 01.08. bis zum 10.08.2008 im Wege einer Internetversteigerung mit optionalem Sofortkauf sog. „X … Tickets”, die der Erwerber in der Zeit vom 16.08. bis zum 31.10.2008 für zwei einfache Bahnfahrten seiner Wahl verwenden konnte. Wegen der Einzelheiten wird auf die aus der Anlage K 3 ersichtlichen Angebotskonditionen (Bl. 16 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, den Erwerbern der Tickets habe ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB zugestanden, über das sie vorab hätten informiert werden müssen (§ 312c Abs. 1 BGB). Außerdem habe die in den Vertragsbedingungen vorgenommene Festlegung des Gültigkeitszeitraums unter Ausschluss einer Umtausch- oder Erstattungsmöglichkeit eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner nach § 307 BGB dargestellt. Die Klägerin nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 71 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Widerrufsrecht habe nicht bestanden, da hier die Voraussetzungen des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB vorlägen, so dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung fänden. Auch eine unangemessene Benachteiligung durch d…

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Themen: Urteil , Frankfurt , Bahn , Agb , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Widerruf , Olg Frankfurt , Oberlandesgericht Frankfurt , Beförderung , Ausnahme , Bahnticket
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 3. Juli 2010 auf http://damm-legal.de.

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