OLG Frankfurt a.M.: Widerrufsfrist verlängert sich bei falscher Widerrufsbelehrung nicht

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.06.2009, Az. 9 U 111/08 §§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 14 BGB-InfoV

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Frist für die Ausübung eines Widerrufsrechts auch dann beginnt, wenn der Fristbeginn nicht ordnungsgemäß ausgewiesen worden ist. Der streitbefangene Darlehensvertrag sei durch den Widerruf der Kläger nicht unwirksam geworden. Die Frage, ob die von der Beklagten verwendete Musterwiderrufsbelehrung trotz etwaiger Mängel im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist (”beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung”) wirksam sei, sei zu bejahen. Eine auf Basis der - alten, inzwischen geänderten - Musterwiderrufsbelehrung erteilte Belehrung sei grundsätzlich wirksam und setze die Widerrufsfrist in Gang. Anders könne dies nur dann sein, wenn sich der Mangel im Einzelfall konkret zum Nachteil des Verbrauchers auswirke (Palandt-Sprau BGB, 68. Auflage, BGB-InfoV 14 Rn 5 - mit weiteren Nachweisen). Für den Fall bedeute dies, dass es aufgrund des unsicheren Endes der Widerrufsfrist konkret zu einer Fristversäumung habe kommen müssen. Dazu lägen keine Anhaltspunkte vor:

Der Vertrag stamme vom 06.07.2007, die Belehrung sei am selben Tag übergeben worden. Die Frist sei damit frühestens am 20.7.2007 abgelaufen. Selbst wenn sich die Kläger im Unklaren über das genaue Ende…

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Themen: Verbraucherschutz , Mangel , Urteil , Frankfurt , Bgb , Widerrufsbelehrung , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Olg Frankfurt , Widerrufsfrist
Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 31. Juli 2009 auf http://damm-legal.de.

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