OLG Frankfurt a.M.: Wesentliche Informationen bei Werbung mit Testergebnissen - Bei einer Werbung mit knapp überdurchschnittlichen Testergebnissen (hier: der Stiftung Warentest) ist der Werbende verpflichtet, erkennbar zu machen, welchen Rang das beworben

1. Bei einer Werbung mit Testergebnissen (hier: der Stiftung Warentest) ist die Information, wie die Bewertung des beworbenen Produkts in das Testumfeld einzuordnen ist, für den angesprochenen Verbraucher wesentlich für seine Kaufentscheidung (§ 5a Abs. 2 UWG). Es kann insoweit irreführend sein, wenn bei der Mitteilung eines Qualitätstests der Stiftung Warentest nicht über die Anzahl besserer Testergebnisse aufgeklärt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1982 - I ZR 71/80 - Test gut). 2. Auch dann, wenn das Testergebnis (hier: "gut") eines beworbenen Produkts (noch) knapp über der Durchschnittsnote liegt, hat der Werbende erkennbar zu machen, welchen Rang das Produkt in dem betreffenden Test einnimmt. Als Maßstab für die Kenntlichmachung können dabei die von der Stiftung Warentest aufgestellten als solche aber unverbindlichen Richtlinien der S…

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Themen: Uwg , Verbraucher , Olg Frankfurt

Erschienen 24. Februar 2011 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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