OLG Frankfurt a.M.: Welche Kosten entstehen, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines Zustellungsmangels
und erst nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückgenommen wird?
OLG a.M., Beschluss vom 15.03.2004, Az. 16 W
7/04 § 269 Abs. 3 S. 2, S. 3 ZPO
Das OLG Frankfurt a.M. hatte in diesem älteren Urteil darüber zu entscheiden, welche Partei welche zu tragen hat, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen
Zustellungsmängeln und nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückgenommen wird. Im Ergebnis ist mitlesenden Kollegen anzuraten,
genauestens auf die Zeitpunkte der jeweiligen rechtsrelevanten Handlungen zu achten. Zum Volltext der Entscheidung:
Frankfurt am Main
Beschluss In dem Rechtsstreit … gegen …
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch … auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21.01.2004 am 15.03.2004 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 409,48 EUR.
Gründe:
Die Antragstellerin hat unter dem 10.06.2003 eine einstweilige Verfügung gegen die beiden Antragsgegner erwirkt.
Mit Schriftsatz vom 5. August 2003, noch am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass der
einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner zu 2 zurückgenommen und erklärt, keinerlei Rechte aus der einstweiligen Verfügung
gegenüber dem Antragsgegner zu 2 geltend zu machen; eine Durchschrift der Antragsrücknahme ist am 11. August 2003 an den
Antragsgegner zu 2 abgesandt worden.
Bereits am 8. August 2003 hat der Antragsgegner zu 2 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und diesen darauf
gestützt, dass die einstweilige Verfügung ihm gegenüber nicht innerhalb der Monatsfrist vollzogen worden sei; eine unternommene
Zustellung an seinen außergerichtlichen Bevollmächtigten sei unwirksam, da dieser zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zum
Prozessbevollmächtigten bestellt gewesen sei.
Am 10. Dezember 2003 hat der Antragsgegner zu 2 aufgrund der des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen ihn beantragt, der Antragstellerin die
Kosten “des Rechtsstreits” aufzuerlegen.
Die Antragstellerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie habe ihren Antrag zurückgenommen, bevor eine Beteiligung des Antragsgegners
zu 2 erfolgt sei. Außerdem habe dieser am 24. Juli 2003 eine verbindliche Unterlassungserklärung abgegeben.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2004 hat das Landgericht der Antragstellerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die außergerichtlichen Kosten
des Antragsgegners zu 2 auferlegt. Es hat ausgeführt, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei nicht einschlägig, da die Unterlassungserklärung
erst nach abgegeben
worden sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Mangels einer wirksamen Zustellung der einstweiligen Verfügung
habe im Z…
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