OLG Frankfurt a.M.: Welche Kosten entstehen, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines Zustellungsmangels und erst nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückgenommen wird?

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.03.2004, Az. 16 W 7/04 § 269 Abs. 3 S. 2, S. 3 ZPO

Das OLG Frankfurt a.M. hatte in diesem älteren Urteil darüber zu entscheiden, welche Partei welche Kosten zu tragen hat, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Zustellungsmängeln und nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückgenommen wird. Im Ergebnis ist mitlesenden Kollegen anzuraten, genauestens auf die Zeitpunkte der jeweiligen rechtsrelevanten Handlungen zu achten. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss In dem Rechtsstreit … gegen …

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch … auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21.01.2004 am 15.03.2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 409,48 EUR.

Gründe:

Die Antragstellerin hat unter dem 10.06.2003 eine einstweilige Verfügung gegen die beiden Antragsgegner erwirkt.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2003, noch am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner zu 2 zurückgenommen und erklärt, keinerlei Rechte aus der einstweiligen Verfügung gegenüber dem Antragsgegner zu 2 geltend zu machen; eine Durchschrift der Antragsrücknahme ist am 11. August 2003 an den Antragsgegner zu 2 abgesandt worden.

Bereits am 8. August 2003 hat der Antragsgegner zu 2 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und diesen darauf gestützt, dass die einstweilige Verfügung ihm gegenüber nicht innerhalb der Monatsfrist vollzogen worden sei; eine unternommene Zustellung an seinen außergerichtlichen Bevollmächtigten sei unwirksam, da dieser zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zum Prozessbevollmächtigten bestellt gewesen sei.

Am 10. Dezember 2003 hat der Antragsgegner zu 2 aufgrund der Rücknahme des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegen ihn beantragt, der Antragstellerin die Kosten “des Rechtsstreits” aufzuerlegen.

Die Antragstellerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie habe ihren Antrag zurückgenommen, bevor eine Beteiligung des Antragsgegners zu 2 erfolgt sei. Außerdem habe dieser am 24. Juli 2003 eine verbindliche Unterlassungserklärung abgegeben.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2004 hat das Landgericht der Antragstellerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2 auferlegt. Es hat ausgeführt, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei nicht einschlägig, da die Unterlassungserklärung erst nach Rechtshängigkeit abgegeben worden sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Mangels einer wirksamen Zustellung der einstweiligen Verfügung habe im Z…

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Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 30. März 2011 auf http://damm-legal.de.

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