OLG Frankfurt a.M.: Verein pro Verbraucherschutz e.V. trägt Kosten für Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Rechtsmissbrauchs

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.02.2011, Az. 6 U 239/10 § 8 Abs. 4 UWG; § 2 Abs. 3 UKlaG

Das OLG Frankfurt a.M. hat bestätigt, dass dem Verein pro Verbraucherschutz e.V., welche das Bundesamt für Justiz aus der Liste sog. qualifizierter Einrichtungen gestrichen hatte, bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Die Verwendunq eines falschen Ausweises anlässlich eines Testkaufs (hier: durch einen Minderjährigen in einer Tankstelle) sei grob rechtsmissbräuchlich, weil der Verkäufer bewusst “ausgetrickst” werde, um einen vermeintlichen Wettbewerbsverstoß herbeizuführen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

In dem Rechtsstreit

Verein pro Verbraucherschutz e.V., vertreten durch den Vorsitzenden Joachim Rosseburg, Am Anger 2,14974 Großbeuthen, Antragsteller und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigter: … gegen

Antragsgegnerin und Berufungsbeklagten, … hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 1.2.2011 beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Nachdem die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung des Antragstellers nach Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht widersprochen hat, waren dem Antragsteller nach billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 S. 2 ZPO) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte das Verfügungsbegehren auch ohne den zum Verlust der Prozessführungsbefugnis des Antragstellers führenden Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 3.12.2010 voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, da das Vorgehen des Antragstellers insgesamt als rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG) einzustufen ist und der Eilantrag daher von Anfang an unzulässig war.

Das Bundesamt für Justiz hat in seinem Bescheid vom 3.12.2010 - dem Senat bekannt aus dem Parallelverfahren 6 U 255/09 - die Aufhebung der Eintragung des Antragstellers in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG damit begründet, dass der Antragsteller seine formal bestehende Prozessführungsbefugnis rechtsmissbräuchlich (§§ 2 Abs. 3 UKlaG, 8 Abs. 4 UWG) ausübe. Hierzu wird in dem Bescheid ausgeführt, nach den dem Amt vorliegenden Erkenntnissen habe der Verein in mindestens drei Fällen von ihm angeworbene minderjährige Testkäufer veranlasst, unter Vorlage eines falschen, den Testkäufer als volljährig ausweisenden Ausweises alkoholische Getränke in Tankstellen zu erwerben, um sodann gegen den Inhaber der Tankstelle wegen des Vorwurfs des Verk…

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Themen: Justiz , Abmahnung , Kosten , Frankfurt , Zpo , Beschluss , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Verfahren , Rechtsmissbrauch , Olg Frankfurt , Oberlandesgericht Frankfurt , Bundesamt , Rechtsmissbräuchlich , Verein Pro Verbraucherschutz , Rosseburg , Joachim Rosseburg , Qualifizierte Einrichtung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 21. Februar 2011 auf http://damm-legal.de.

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