OLG Frankfurt a.M.: Verein pro Verbraucherschutz e.V. trägt Kosten für Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen
Rechtsmissbrauchs
OLG a.M., vom 01.02.2011, Az. 6 U 239/10 § 8 Abs. 4 UWG; § 2 Abs. 3 UKlaG
Das OLG Frankfurt a.M. hat bestätigt, dass dem Verein pro Verbraucherschutz e.V., welche das für
aus der Liste sog. qualifizierter Einrichtungen gestrichen hatte, bei einer wettbewerbsrechtlichen rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Die Verwendunq eines falschen Ausweises
anlässlich eines Testkaufs (hier: durch einen Minderjährigen in einer Tankstelle) sei grob rechtsmissbräuchlich, weil der Verkäufer
bewusst “ausgetrickst” werde, um einen vermeintlichen Wettbewerbsverstoß herbeizuführen. Zum Volltext der Entscheidung:
Frankfurt am Main
Urteil
In dem Rechtsstreit
Verein pro Verbraucherschutz e.V., vertreten durch den Vorsitzenden Joachim Rosseburg, Am Anger 2,14974 Großbeuthen, Antragsteller
und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigter: … gegen
Antragsgegnerin und Berufungsbeklagten, … hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 1.2.2011 beschlossen:
Der Antragsteller hat die des Eilverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung des Antragstellers nach Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht widersprochen
hat, waren dem Antragsteller nach billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 S. 2 ZPO) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte das Verfügungsbegehren auch ohne den zum Verlust der
Prozessführungsbefugnis des Antragstellers führenden Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 3.12.2010 voraussichtlich keinen Erfolg
gehabt, da das Vorgehen des Antragstellers insgesamt als rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG) einzustufen ist und der Eilantrag
daher von Anfang an unzulässig war.
Das Bundesamt für Justiz hat in seinem Bescheid vom 3.12.2010 - dem Senat bekannt aus dem Parallelverfahren 6 U 255/09 - die
Aufhebung der Eintragung des Antragstellers in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG damit begründet, dass der
Antragsteller seine formal bestehende Prozessführungsbefugnis rechtsmissbräuchlich (§§ 2 Abs. 3 UKlaG, 8 Abs. 4 UWG) ausübe. Hierzu
wird in dem Bescheid ausgeführt, nach den dem Amt vorliegenden Erkenntnissen habe der Verein in mindestens drei Fällen von ihm
angeworbene minderjährige Testkäufer veranlasst, unter Vorlage eines falschen, den Testkäufer als volljährig ausweisenden Ausweises
alkoholische Getränke in Tankstellen zu erwerben, um sodann gegen den Inhaber der Tankstelle wegen des Vorwurfs des Verk…
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