OLG Frankfurt a. M.: Unterlassung aus Unterlassungserklärung und fehlende Wiederholungsgefahr
OLG a. M., Urteil vom 18.08.2009, Az. 11 U
19/09 – Red. Leitsätze
Eine Unterwerfungserklärung steht der Annahme der Wiederholungsgefahr allerdings dann nicht entgegen, wenn erneut gleichartige
Verstöße begangen werden. Eine nach Abgabe einer erneute – auch unverschuldete – Zuwiderhandlung begründet
Wiederholungsgefahr und lässt einen neuen gesetzlichen Anspruch entstehen. Ein Verletzer muss alles ihm Zumutbare tun, um die
Weiterverbreitung von rechtsverletzendem Werbematerial zu verhindern, insbesondere muss er schon vor Abgabe eines
Unterlassungsversprechens angelegte Störungsquellen beseitigen. Werden Mitarbeiter durch E-Mails nach Abgabe einer
Unterlassungserklärung dazu aufgefordert, Werbematerialen nicht an Dritte weiterzugeben, nicht aber möglicherweise bereits an diese
verbreitetes Material zurückzugeben, liegt darin keine Zuwiderhandlung.
Anm.: Der Fall zeigt, dass nach einer Verfügungserklärung weitere Verstöße, z. B. durch Warnung an Mitarbeiter zu unterbinden sind.
Liegt ein Verstoß durch eine Verbreitung aber vor Abgabe der Unterlassungserklärung, begründet dies keine (erneute) Begehung. Dies
würde bei einer ernstlich abgegebenen Unterlassungserklärung auch zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
OLG Frankfurt a. M.: Unterlassung aus Unterlassungserklärung (und fehlende Wiederholungsgefahr) OLG Frankfurt a. M., Urteil vom
18.08.2009, Az. 11 U 19/09
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 21.01.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am
Main (Az. 2/6 O 483/08) abgeändert. Der Beschluss – einstweilige Verfügung – der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
29.08.2008 (Az. 2/6 O 483/08) wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Eilverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Entscheidung
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Verfügungsklägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 i.V.m. § 13 UrhG gegen die Verfügungsbeklagte zu.
Die Verfügungsklägerin kann zwar als Urheberin der streitgegenständlichen Fotografien, die jedenfalls gem. § 72 UrhG
urheberrechtlichen Schutz genießen, gem. § 13 UrhG verlangen, als Urheberin der Fotografien benannt zu werden.
Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehlt jedoch die erforderliche Wiederholungsgefahr.
Aufgrund der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Verfügungsbeklagten vom 2.5.2008 (Bl. 8 ff. d.A.) ist die Wiederholungsgefahr
entfallen. Mit der Unterlassungserklärung hat sich die Verfügungsbeklagte unter anderem verpflichtet, die st…
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