OLG Frankfurt a.M.: Telefonunternehmen haften auch für wettbewerbswidriges Verhalten ihrer “Reseller”
OLG a.M., vom 23.10.2008, Az. 6 U 176/07 §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG Das
OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Telefonunternehmen für Wettbewerbsverstöße, die ein Wiederverkäufer (”Reseller”) bei der
Akquise von neuen Telefonkunden begeht, verantwortlich ist. Vorliegend befand der Senat zunächst die Vermittlung eines Neu-Kunden
durch den an ein Telefonunternehmen, obwohl der
Kunde seinen Preselection-Auftrag gegenüber dem Reseller rechtswirksam widerrufen hatte, als wettbewerbswidrig im Sinne von § 4 Nr.
10 UWG. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten ihres Resellers müsse sich die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen. Nach
dieser Vorschrift würden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen
zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens die für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen solle.
Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute komme, solle sich bei einer
wettbewerbsrechtlichen nicht hinter den von ihm
abhängigen Dritten verstecken können (BGH WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Anerkannt sei auch, dass als Beauftragter im Sinne von § 8
Abs. 2 ein selbständiges Unternehmen in Betracht kommen könne, wenn es in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der
Weise eingegliedert sei, dass einerseits der Betriebsinhaber auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmenden, durchsetzbaren
Einfluss habe und dass andererseits der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute komme
(BGH WRP 2005, 1248 - Meissner II). Entscheidend sei es,
dass der Betriebsinhaber die Möglichkeit habe, auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmenden Einfluss auszuüben; mache er
hiervon keinen Gebrauch, hafte er trotzdem nach § 8 Abs. 2 UWG.
Die Beklagte habe mit ihren Resellern Verträge geschlossen. Danach erbringe die Beklagte Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber
Endkunden, die ein…
» Vollständiger Artikel