15.000,00 EUR Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung
kanzlei.biz | 25. Oktober 2011 — Eigener Leitsatz: Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs seitens eines Mitbewerbers wegen einer fehlerhaften Widerrufsbele…
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.08.2011, Az. 6 W 70/11 § 3 ZPO
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Streitwert für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 15.000,00 EUR beträgt. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn der Antragsteller ein Verbraucherschutzverband sei, da hier ein erhebliches allgemeines Interesse an einer zutreffenden Belehrung bestehe. Mache hingegen ein Mitbewerber entsprechende Ansprüche geltend, sei der Streitwert regelmäßig sehr gering zu bemessen, weil dieser nur mittelbar betroffen sei. Zum Volltext des Beschlusses:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung des mit dem Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsbegehrens erscheint mit dem in der Antragsschrift vorgeschlagenen Streitwert von 15.000,- € zutreffend bemessen.
Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Senats, dass der Streitwert für Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern gegen die Verwendung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen regelmäßig sehr gering zu bemessen ist, weil die Interessenlage des Mitbewerbers durch einen solchen Wettbewerbsverstoß nur mittelbar berührt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 12.11.2009 - 6 W 164/09; OLGR 2006, 976; jeweils m.w.N.). Dieser Erwägungen lassen sich jedoch auf die Bewertung des Unterlassungsinteresses von Verbraucherschutzverbänden nicht übertragen. Denn wie der Senat in den genannten Entscheidungen ebenfalls ausgeführt hat, besteht zum Schutze der Verbraucher durcha…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. November 2011 auf http://damm-legal.de.
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