Telekom darf IP-Adressen sieben Tage speichern
LawBlog | 21. Juni 2010 — Telekom-Kunden können nicht die sofortige Löschung ihrer IP-Adressen verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Mai…
Anfang März entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil (Urteil v. 02.03.2010 – Az.: 1 BvR 256/08), dass die anlasslose Protokollierung von IP-Adressen und deren Speicherung für mindestens 6 Monate – entsprechend den Vorgaben der EU – zwar nicht unvereinbar mit dem Grundgesetz ist. Für die konkrete Ausgestaltung der sog. Vorratsdatenspeicherung im Einzelfall machte das Gericht aber dem Gesetzgeber konkrete Vorgaben, damit dieser es verfassungskonform ausgestalten kann.
In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urt. v. 16.06.2010 – 13 U 105/07) wurde nun entschieden, dass es Internet-Providern wie der Deutschen Telekom dennoch erlaubt sei, Verbindungsdaten für einen Zeitraum von 7 Tagen zu speichern, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Flatrate handele. Das Berufungsgericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz des LG Darmstadt, nach der ein Kunde der Deutschen Telekom AG keinen Anspruch auf unverzügliche Löschung seiner für die die Nutzung des Internets vergebenen IP-Adressen erhielt.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen DSL-Internet-Zugangsvertrag mit der DTAG-Tochter T-Online geschlossen. Im streitgegenständlichen Verfahren verlangte er von der Telekom, dass diese die ihm zugeteilten „dynamischen IP-Adressen“ unmittelbar nach Beendigung der jeweiligen Internetverbindung löschen. Die Beklagte speicherte zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Klageerhebung im Juni 2007 die IP-Adressen für einen Zeitraum von 80 Tagen nach dem Rechnungsversand. Während es die Vorinstanz der Beklagten untersagte, die Daten länger als sieben Tage abzuspeichern, reduzierte die Telekom – einhergehend mit den Vorgaben des Bundesbeauftragen für Datenschutz – ihre Speicherzeit gerade auf diesen Zeitraum.
In der Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. begehrt der Kläger nun weiterhin die Löschung der Daten unmittelbar nach Beendigung der Internetverbindung. Die Klägerin sah ansonsten insbesondere die Gefahr, dass Persönlichkeitsprofile über den Einzelnen erstellt werden könnten, weswegen auch ein Speicherzeitraum von sieben Tagen nicht tragbar sei.
Der 13. Zivilsenat des OLG Frankfurt folgte jedoch der Ansicht der Beklagten und wies die Berufung zurück. Die Frankfurter Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass kein Rechtsgrund bestehe, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Rechtmäßigkeit solcher Datenspeicherungen durch Access-Provider niemals in Zweifel gezogen. Außerdem sei es nach derzeitigem technischem Stand quasi unmöglich, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung zu löschen, ohne eine Abrechnung mit dem Kunden untragbar zu erschweren; zumal der Kläger einen gegenteiligen Beweis schu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. August 2010 auf http://blog-it-recht.de.
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