OLG Frankfurt a.M.: Schutzschrift gegen Abmahnungen und Abmahnkosten
OLG a.M., Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W
61/08 - Schutzschriften sind gegen nur eine
unvollkommene Abwehrmöglichkeit: Die hierfür anfallenden Kosten muss ein Abmahner nur ersetzen, wenn es später vor dem Gericht, bei
dem die eingereicht wurde, zu
einem Rechtsstreit kommt und er diesen verliert. Dies hat das OLG Frankfurt a. M. mit der vorliegenden Entscheidung erneut bestätigt.
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ärgerlich, denn der Abmahner darf sich irgend ein Gericht aussuchen (sog. “fliegender Gerichtsstand”) und die Schutzschriften sind
grundsätzlich noch bei dem vermutlich angerufenen Gericht einzureichen. Die Kosten für eine Schutzschrift werden also nur erstattet,
wenn die Schutzschrift
beim richtigen Gericht eingereicht wurden, Bestandteil des Verfahrens geworden ist und mit ihr ein Antrag auf Zurückweisung des
Eilantrages gestellt wurde (BGH, Beschl. v. 13.03.200, Az. I ZB 20/07 - Kosten der Schutzschrift III).
Weiter hat das OLG Frankfurt aber auch bestätigt, dass die Geschäftsgebühr für die Abmahnung bereits auf die Verfahrensgebühr des
nachfolgenden Eilverfahrens anzurechnen ist, während nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2008
- VI ZR 176/07) für ein etwa nachfolgendes Abschlussschreiben eine weitere ermäßigte Geschäftsgebühr entsteht, weil es sich insoweit
um eine andere Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn handelt.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W 61/08 - Kosten der Schutzschrift
Tenor: Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wird dahingehend abgeändert, dass von der Antragstellerin aufgrund des
vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10.03.2008 an Kosten 683,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basissatz von § 247 BGB seit dem 20.03.2008 an die Antragsgegner zu erstatten sind. Im Übrigen wird die
Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Gebühr nach KV 1812
wird auf 25,- € ermäßigt. Von den nach einem Beschwerdewert von 1.129,60 € zu berechnenden außergerichtlichen Kosten haben die
Parteien jeweils die Hälfte zu tragen.
Gründe I. Die Beschwerde ist statthaft. Nachdem das Beschwerdeverfahren von dem nach § 568 Satz 1 ZPO zuständigen Einzelrichter gemäß
§ 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO auf den Senat übertragen wurde, ist der Senat zur Entscheidung berufen.
II. Die Beschwerde ist teilweise begründet. 1) Dabei steht der Festsetzung der Verfahrensgebühr entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht entgegen, dass die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. März 2008 zunächst die Festsetzung einer
„Geschäftsgebühr” beantragt hatten. Denn dabei handelte es sich um ein Versehen. Gewollt war die Festsetzung einer 1,3-fachen
Verfahrens…
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