OLG Frankfurt a.M.: Der Schutz einer Domain als Marke beginnt mit der Hinterlegung von Inhalten, nicht mit der Registrierung
OLG a.M., vom 05.08.2010, Az. 6 U 89/09 §§ 5 Abs. 1; Abs. 2 S. 1; 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4
MarkenG
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Unternehmenskennzeichnung mit der Nutzung einer
entstehen kann. Allerdings sei die Nutzungsaufnahme und nicht der Zeitpunkt der für die Entstehung des Markenrechts Ausschlag gebend. Der Senat: “Die
Auffassung der Beklagten, es sei bereits auf den Registrierungszeitpunkt der Domains, also auf den 08.02. bzw. 10.02.2001,
abzustellen, da die der Domains ihrer
Registrierung alsbald nachgefolgt sei, teilt der Senat nicht. Der BGH hat allerdings in der Entscheidung „mho.de” (GRUR 2005, 430)
Ausführungen dazu gemacht, dass die Registrierung einer Domain den ersten Schritt im Zuge der Aufnahme einer entsprechenden Benutzung
als Unternehmenskennzeichen darstellen könne (a.a.O., S. 431). Dies geschah indes im Zusammenhang mit der Frage, welchen
Einschränkungen ein mit der Sperrwirkung der Domain-Registrierung begründeter Freigabeanspruch des Namensträgers aus § 12 BGB
unterliegt. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung hat der BGH unter bestimmten Voraussetzungen die Registrierung
der Domain, die den Verstoß gegen § 12 BGB eigentlich schon begründet, als unschädlich angesehen, wenn ihr die Entstehung einer
rechtfertigenden Rechtsposition auf Beklagtenseite alsbald nachfolgt. “Demgegenüber geht es in der vorliegenden Sache um die - nicht
von einer Interessenabwägung abhängige - Frage, wann durch die Benutzung einer Internet-Domain ein Kennzeichenrecht aus § 5 MarkenG
entsteht. Insoweit ist anerkannt, dass grundsätzlich durch die Benutzung eines Domain-Namens ein entsprechendes
Unternehmenskennzeichen erworben werden kann (vgl. BGH, GRUR …
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